04.09.2015

Internationale Zuständigkeit bei Internet-Maklerlohn

Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten.

BGH 15.1.2015, I ZR 88/14
Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um eine in Kleve ansässige Immobilienmaklerin. Sie unterhält einen deutschsprachigen Internetauftritt. Im Jahr 2011 enthielten ihre Internetseiten und das dort abrufbare Kontaktformular eine niederländische Flagge und in niederländischer Sprache in orangefarbener Schrift den sinngemäßen Hinweis "Informationen auch auf Niederländisch!". Streitig blieb, ob der Internetauftritt der Klägerin auch im Jahr 2009 derart gestaltet war.

Die Beklagten wohnen in den Niederlanden und interessierten sich zu diesem Zeitpunkt für ein Grundstück im Kreis Kleve. Sie schlossen deshalb mit der Klägerin einen provisionspflichtigen Maklervertrag und unter Vermittlung der Klägerin Ende 2009 einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück in Kranenburg. Dieser Vertrag wurde allerdings später rückabgewickelt.

Mit der Klage beanspruchte die Klägerin von den Beklagten u.a. die Zahlung einer Maklerprovision i.H.v. rund 10.370 €. Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie als unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Das Berufungsgericht hatte zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der BrüsselIVO war allerdings nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011, sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien im Jahr 2009.

Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte war nicht nach der besonderen Zuständigkeitsvorschrift des Art. 5 Nr. 1 Brüssel-IVO begründet. Zwar waren die Voraussetzungen dieser Bestimmung an sich erfüllt. Grundsätzlich ist für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat. Die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO war aber durch die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen nach Art. 15 Abs. 1c Brüssel-I-VO ausgeschlossen, wonach gem. Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO eine ausschließliche Zuständigkeit der niederländischen Gerichte vorlag.

Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache i.S.d. Art. 15 Abs. 1c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat. Unstreitig war im vorliegenden Fall, dass die Beklagten bei Abschluss des Maklervertrages mit der Klägerin im Jahr 2009 als Verbraucher gehandelt hatten. Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit bereits bei Abschluss des Maklervertrages mit den Beklagten im Jahr 2009 auf die Niederlande ausgerichtet hatte.

Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dieser Erklärungslast hatte die Klägerin nicht genügt, so dass der Vortrag der Beklagten zur fehlenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen war.

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