Internet-Marktplatz muss Auskunft über Markenfälschungen durch Dritte geben
LG Braunschweig 21.9.2017, 22 O 1330/17Das klagende Bekleidungsunternehmen ist Inhaber der Marke "B.S.", eingetragen für die Warenklasse Bekleidungsstücke. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nachdem sie am 13.05.2017 bemerkt hatte, dass eine ausländische Firma über den von der Beklagten zu 2) betriebenen Marktplatz - und mithilfe der dazugehörigen technischen Servicegesellschaft, der Beklagten zu 1) - T-Shirts zum Verkauf anbot, die auf der Rück- und Vorderseite die Aufschrift "B.S." trugen, aber nicht von der Klägerin stammten. Die Klägerin begehrte Erteilung der Auskunft über Herkunft und Vertriebswege.
Das LG gab dem Antrag statt. Das OLG verwarf die von Beklagtenseite eingelegte Berufung gegen das Urteil als unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht über 600 € liegt. Nach Verwerfung der Berufung ist das einstweilige Verfügungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen.
Die Gründe:
Es handelt sich unstreitig nicht um Originalware, sondern um Fälschungen, da diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden ist. Wegen der Verwendung des identischen Zeichens für identische Waren (Bekleidung) liegt eine Verwechslungsgefahr vor. Die Schriftzeichen "B.S." auf der Vorderseite und Rückseite des T-Shirts dienen nicht rein dekorativen Zwecken, sondern stellen eine markenmäßige Benutzung dar. Die Markenrechtsverletzung ist auch offensichtlich, da die Bewertung als Markenrechtsverletzung eindeutig und eine Fehlentscheidung des Gerichts daher kaum möglich ist.
Da die beiden Beklagten in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen für die (markenverletzende) Firma erbringen, sind sie zur Auskunft gem. § 19 Abs.2 Nr.3 MarkenG verpflichtet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Zurverfügungstellung eines derartigen Marktplatzes Internetserviceprovider und Internetauktionshäuser Dienstleistungen für Rechtsverletzer erbringen. Das Betreiben der Website ist mit der Dienstleistung der Zurverfügungstellung des Marktplatzes derart eng verknüpft, dass auch die Beklagte zu 1) als technische Servicegesellschaft der Website verantwortlich ist.
Die Auskunftserteilung ist auch nicht unverhältnismäßig, da nicht ersichtlich ist, dass die Erteilung der Auskunft einen übermäßigen Aufwand erfordert. Der Umstand, dass der Markenverletzer der Klägerin bekannt ist, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Zum einen ist nicht gewährleistet, dass der Markenverletzer alle erforderlichen Auskünfte erteilt. Zum anderen kann anhand der in diesem Verfahren zu erteilenden Auskünfte die Richtigkeit der Angaben des Markenverletzers überprüft werden. Der Auskunftsanspruch gem. § 19 Abs. 2 MarkenG ist nicht subsidiär gegenüber dem Auskunftsanspruch gegen den Markenverletzer gem. § 19 Abs.1 MarkenG, sondern besteht unabhängig davon.