Irreführende Blickfangangabe bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen
BGH 21.9.2017, I ZR 53/16Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist ein Immobilienunternehmen. Sie bot auf einer am 6.2.2015 abrufbaren Seite ihres Internetauftritts Kapitalanlagen an. Darin heißt es u.a.:
Unsere Kapitalanlage
Die B. Immobilien AG ist ein stark wachsendes Immobilien-Unternehmen. Zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums bietet die B. Immobilien AG zwei unterschiedliche Immobilien-Kapitalanlagen an: Hypo Festzins und Festzins Plus.
Hypo Festzins: 100%-Besicherung des Kapitals
Die Immobilien-Anleihe Hypo Festzins bietet Investoren einen Festzins. Das Besondere bei Hypo Festzins ist die 100%-Besicherung des Kapitals der Investoren.
B. Festzins Plus: 5,75% bis 6,25% Festzins pro Jahr
Die Immobilien-Kapitalanlage B. Festzins Plus ist als Nachrangdarlehen konzipiert. Investoren können zwischen 3, 4 oder 5 Jahren Laufzeit wählen.
Investoren profitieren von folgenden Vorteilen:
Es folgt eine textliche Beschreibung einzelner Aspekte der Anlageformen, die sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten erstrecken. Die Ausführungen haben die Zwischenüberschriften "Festzins von 5,75 bis 6,25% pro Jahr", "Auszahlung des Festzinses erfolgt 4-mal im Jahr", "Inflationssicherungskonzept: 5% inflationsabhängiger Zusatzzins", "Jahrzehntelange Erfahrung", "Gesetzliche Kontrolle", "Detaillierte Informationen", "Erfahrene Experten", wobei den letzten vier Zwischenüberschriften ein kreisförmiges Symbol mit der Aufschrift "Sicherheit" vorangestellt ist. Als letzter Hinweis vor dem Impressum erfolgt ein "Risikohinweis" folgenden Inhalts:
Bei der Kapitalanlage B. Festzins Plus der B. Immobilien AG handelt es sich nicht um eine so genannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Kapitalanlage in Form eines Nachrangdarlehens. Bei dieser Anlage kann ein Verlust des eingesetzten Darlehensbetrags, auch ein Totalverlust, grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Verzinsung. Das Angebot ist nur für Darlehensgeber geeignet, die dieses Risiko tragen und einen Totalverlust verkraften können. Das Nachrangdarlehen soll der B. Immobilien AG wie Eigenkapital zur Verfügung stehen. Darlehensgeber treten daher im Rang hinter die Forderungen aller anderen bestehenden und künftigen Gläubiger der B. Immobilien AG zurück. Die Forderungen der Gesellschafter der B. Immobilien AG sind gleichrangig. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen kann nicht geltend gemacht werden, solange und soweit dieser zu einer Zahlungsunfähigkeit, bilanziellen Überschuldung oder zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens der B. Immobilien AG führen würde. Ein Anspruch auf Tilgung und Verzinsung des Darlehens besteht nur bei ausreichender Liquidität der B. Immobilien AG unter Berücksichtigung vorrangiger Gläubiger und einem entsprechendem Gewinn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen bzw. des Darlehens. Jedem Anleger wird geraten, sich vor Eingehen der Kapitalanlage von einem fachkundigen Dritten, zum Beispiel einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, beraten zu lassen.
Die Klägerin hält die Werbung für das Angebot "B. Festzins Plus" für irreführend, weil sie über das Ausfallrisiko für die Zinszahlung aus einem Nachrangdarlehen täusche.
LG und OLG wiesen die auf Unterlassung und Zahlung von Auslagenersatz gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Mit der vom OLG gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zwar unzulässig. Die Klägerin muss jedoch Gelegenheit erhalten, einen sachdienlichen Antrag zu stellen, weil ihr aufgrund des irreführenden Gehalts der beanstandeten Werbung ein Unterlassungsanspruch zusteht.
Entgegen der Auffassung des OLG verstößt die beanstandete Werbung gegen § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Eine geschäftliche Handlung ist i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Die Annahme des OLG, bereits die Gegenüberstellung der beiden Anlageformen " B. Festzins Plus" als Nachrangdarlehen und " Hypo Festzins" mit hundertprozentig besichertem Kapital weise den Durchschnittsverbraucher darauf hin, dass ein Nachrangdarlehen nicht vollständig sicher sei, lässt erkennen, dass das OLG die Zielrichtung des Klagebegehrens nicht zutreffend erfasst hat. Dies gilt ebenfalls für die weitere Erwägung des OLG, der in der beanstandeten Werbung enthaltene Risikohinweis schließe eine Irreführung durch den im Blickfang verwendeten Begriff "Festzins plus" aus, weil sich hieraus hinreichend deutlich die Risiken eines Nachrangdarlehens ergäben.
Nach dem Klageantrag soll der Beklagten verboten werden, in der angegriffenen Weise unter Verwendung der Angabe " Festzins Plus" zu werben, ohne auf die Ausgestaltung als Nachrangdarlehen hinzuweisen, bei dem die Zinszahlung von der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers abhängig ist. Gegenstand der von der Klägerin vorgetragenen Irreführung ist nicht die Täuschung über die Sicherheit des Nachrangdarlehens. Die Klägerin macht vielmehr geltend, dass die Angabe " Festzins Plus" den angesprochenen Verkehr darüber im Unklaren lässt, dass die Zinszahlung nicht nur dem allgemeinen Insolvenzrisiko des Darlehensnehmers unterliegt, sondern dieser die Zinszahlung aufgrund des Charakters als Nachrangdarlehen nachträglich an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anpassen kann. Hinsichtlich dieses Vorbringens fehlt es an Feststellungen des OLG.
Die im Blickfang der Werbung verwendete Bezeichnung "Festzins plus" ist objektiv unrichtig, weil sie eine Sicherheit der für das Darlehen anfallenden Zinszahlung suggeriert, obgleich die Zinszahlung tatsächlich nicht nur von der Solvenz des Darlehensnehmers abhängt, sondern mit der Erwirtschaftung eines hinreichenden Gewinns des Darlehensnehmers steht und fällt. Es handelt sich mithin nicht um einen festen, also einen - vorbehaltlich der Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers - über die Laufzeit des Darlehens unverändert gezahlten Zins. Vielmehr ist der Zins von der Ertragslage des Darlehensnehmers abhängig und kann daher nachträglichen Veränderungen unterworfen sein. Der in der Werbung gegebene Risikohinweis ist zur Beseitigung des durch den im Blickfang verwendeten Begriff "Festzins plus" hervorgerufenen Irrtums über die Risikolage nicht geeignet. Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat.
Vorliegend vermag der "Risikohinweis" die Irreführung nicht auszuräumen. Eine Werbung ist nur dann "kurz und übersichtlich" gestaltet, wenn der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangangabe und aufklärendem Hinweis gewissermaßen "auf einen Blick" erkannt werden kann, weil beide Bestandteile in räumlicher Nähe zueinander stehen und die aufklärende Information nicht in unübersichtlichem Text "versteckt" wird. Die beanstandete Werbung genügt diesem Erfordernis nicht. Angesichts der unübersichtlichen Gestaltung der beanstandeten Werbung wirkt sich nicht aus, dass die Entscheidung über eine Geldanlage von einiger wirtschaftlicher Tragweite sein kann und daher anzunehmen ist, dass der Verbraucher sich mit einer Werbung hierfür eingehend befasst. Auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen ist nach der Lebenserfahrung nicht sichergestellt, dass der Irrtum, der durch eine irreführende Blickfangangabe verursacht wird, durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.
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