Irreführende Werbung mit 30% Rabatt auf (fast) alles bei Ausnahme von 40 Herstellern
OLG Köln 20.4.2018, 6 U 153/17Der Möbelmarkt hatte in einem Prospekt damit geworben "30 % Rabatt auf fast alles" zu gewähren, wobei sich das Wort "fast" senkrecht gedruckt im Knick des gefalteten Prospekts befand und deutlich kleiner und dünner gestaltet war als der Rest des Textes. In einer zugehörigen Sprechblase wurde aufgeführt, dass es den Rabatt "auch auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische,... einfach auf fast alles gebe".
Aus einer weiteren Anmerkung zu der Werbung ergab sich, dass es zahlreiche Einschränkungen des Rabatts gab. Zu diesen Ausnahmen gehörten nicht nur bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus den Prospekten, Mailings und Anzeigen des Möbelmarkts, sondern es waren auch die Produkte von 40 namentlich genannten Herstellern von dem Rabatt ausgenommen.
Das OLG entschied, dass in der Art und Weise nicht geworben werden darf. Es bestätigte damit, das erstinstanzliche Urteil.
Die Gründe:
Es kann offen bleiben, ob bereits die Gestaltung des Wortes fast die Verbraucher in maßgeblicher Wiese in die Irre geführt hat. Jedenfalls entsteht ein irreführender Eindruck durch die Aufzählung der Produktkategorien in der zu der Werbung zugehörigen Sprechblase. Diese Aufzählung kann der Verbraucher nur dahingehend verstehen, dass der Rabatt uneingeschränkt gelten soll mit der Ausnahme der in der Aufzählung nicht genannten Produktkategorien wie z.B. Gartenmöbel. Tatsächlich sind aber Produkte von 40 Herstellern von dem Rabatt ausgeschlossen.
Die Angaben zum Preisnachlass im Blickfang der Werbung sind daher objektiv falsch im Sinne einer sog. dreisten Lüge, d.h. einer objektiven Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass bestand. Eine solche Falschangabe wird auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtig gestellt, sondern bleibt irreführend.