13.12.2016

Irreführende Werbung mit zwei Büroanschriften für einen Rechtsanwalt

Die Werbung eines Rechtsanwalts ist irreführend, wenn er auf seiner Internetseite und auf seinen Briefköpfen angibt, Büros an zwei unterschiedlichen Orten zu unterhalten, seine Kanzlei tatsächlich aber nur an einem Ort betreibt, während er an dem anderen Ort - ohne vertragliche Grundlage - Bürodienstleistungen lediglich tatsächlich in Anspruch nehmen kann.

Anwaltsgerichtshof NRW, 30.9.2016, 1 AGH 49/15
Der Sachverhalt:
Der klagende Rechtsanwalt verwies auf seiner Homepage und auf seinen Briefköpfen mit der Bezeichnung "Büro" und einer Ortsangabe auf von ihm an zwei unterschiedlichen Orten betriebene Büros. In Brühl unterhält er seine Kanzleiräume. An dem anderen, zweiten Ort nimmt eine von ihm betriebene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Bürodienstleistungen eines örtlichen Anbieters in Form eines "virtuellen Büros" in Anspruch.

Deswegen ergänzte der Kläger den Hinweis auf sein zweites Büro teilweise mit dem Zusatz "c/o" und dem Namen der Unternehmergesellschaft. Die am zweiten Standort verfügbaren Bürodienstleistungen kann der Rechtsanwalt (tatsächlich) in Anspruch nehmen. Eine vertragliche Regelung zwischen ihm und der Unternehmergesellschaft oder dem örtlichen Anbieter existiert seinen Angaben zufolge nicht.

Die beklagte Rechtsanwaltskammer ist der Ansicht, die Nennung zweier Büroanschriften erwecke den Eindruck, dass der Rechtsanwalt zwei vollwertige Kanzleisitze unterhalte, was nicht zutreffend sei und als irreführende Werbeangabe gegen anwaltliches Berufsrecht verstoße. Die Rechtsanwaltskammer gab dem Kläger deswegen mit einem im Oktober 2015 erlassenen Bescheid auf, den Hinweis auf die zweite Büroanschrift mit und ohne "c/o"-Zusatz zu unterlassen.

Der Anwaltsgerichtshof NRW wies die Anfechtungsklage ab.

Die Gründe:
Die Verwendung der zweiten Büroanschrift des Klägers ist eine berufsrechtswidrige, irreführende Werbung.

Nur in Brühl unterhält der Kläger seine angestammten Kanzleiräume, an dem zweiten Standort betreibt er - anders als es seine Bezeichnung suggeriert - kein vollwertiges Büro. An dem Standort hat seine Unternehmergesellschaft bei einem örtlichen Anbieter ein virtuelles Büro angemietet und überlässt dieses dem Kläger. Als Rechtsanwalt nimmt der Kläger hier erbrachte Büroleistungen in Anspruch, ohne dies mit dem örtlichen Anbieter oder seiner Unternehmergesellschaft vertraglich geregelt zu haben.

Damit gibt der Kläger auf seiner Homepage und in seinen Briefköpfen eine Anschrift und Kommunikationsmöglichkeiten an, die vom örtlichen Anbieter nicht ihm, sondern nur der Unternehmergesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Wenn er dies als sein Büro bezeichnet, ist dies demzufolge unzutreffend und irreführend.

Der Umstand, dass der Kläger im Impressum seiner Homepage auf den Hauptsitz seiner Kanzlei in Brühl hinweist, lässt die Irreführung nicht entfallen. Die Seite des Impressums kann die Wirkung der anderen Internetseiten nicht beseitigen. Eine ausreichende Aufklärung bietet auch der teilweise verwandte "c/o"-Zusatz nicht, der herkömmlicherweise als bloße Zustellungsanweisung verstanden wird und einem Leser nicht vor Augen führt, dass der Kläger an dem genannten Standort selbst überhaupt keine Büroräume unterhält.

Linkhinweis:

Anwaltsgerichtshof NRW PM vom 13.12.2016
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