26.08.2016

Irreführende Werbung trotz Geo-Targeting

Wer auf bundesweit ausgerichteten Portalen im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen wirbt und dabei nicht als allein lokal oder regional ausgerichtetes Unternehmen zu erkennen ist, erweckt den Eindruck einer grundsätzlich bundesweiten Verfügbarkeit seiner Waren und Dienstleistungen. Eine irreführende Werbung über die Verfügbarkeit eines Produkts ist lauterkeitsrechtlich auch dann erheblich, wenn die Werbung außerhalb seines Absatzgebiets trotz eines Geo-Targeting-Verfahrens noch in einem spürbaren Umfang (hier: 5 Prozent der Abrufe) abrufbar bleibt.

BGH 28.4.2016, I ZR 23/15
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Wettbewerber beim Angebot von Internetanschlüssen. Während die Klägerin ihre Dienstleistungen bundesweit vertreibt, ist das Angebot der Beklagten auf das durch ihr Kabelnetz abgedeckte Gebiet begrenzt, das sich im Wesentlichen auf Baden-Württemberg beschränkt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine sog. Bannerwerbung der Beklagten im Internet. Dabei erschienen ähnlich wie auf einer Bilderwalze Werbebilder in einer Endlosschleife. Die Werbebanner hatten z.B. folgenden Text:

"Bringt auch das Herz zum Rasen:
Internet bis zu 100Mbit/s
K. macht's möglich."

Die Klägerin beanstandet, dass diese Bannerwerbung der Beklagten auch außerhalb von Baden-Württemberg und damit außerhalb des Gebiets, in dem Internetanschlüsse der Beklagten verfügbar waren, aufgerufen werden konnte. Die Klägerin begehrt insoweit Unterlassung. Die Beklagte macht geltend, die beanstandete Internetwerbung habe sich nicht bundesweit abrufen lassen. Vielmehr sei sie durch die Geo-Targeting-Technik für Aufrufe außerhalb Baden-Württembergs gesperrt gewesen. Dabei sei allenfalls mit einem Streuverlust von fünf Prozent, also einer äußerst geringen Aufrufbarkeit außerhalb des eigenen Netzgebiets, zu rechnen.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F. und §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG wegen irreführender Werbung der Beklagten zu.

Die Klägerin ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG als Mitbewerberin aktivlegitimiert. Danach ist die Klägerin in Bezug auf die konkret beanstandeten Wettbewerbshandlungen Mitbewerberin der Beklagten. Zwar beschränkt sich das Gebiet, in dem die Parteien tatsächlich im Wettbewerb Dienstleistungen absetzen, im Wesentlichen auf Baden-Württemberg, während die Klägerin die Werbung der Beklagten nur in dem Gebiet beanstandet, in dem diese ihre Leistungen nicht anbieten kann. Mit der beanstandeten Werbung betätigt sich die Beklagte aber außerhalb von Baden-Württemberg im Endkundenmarkt für Internetanschlüsse und damit auf demselben Markt wie die Klägerin. Dadurch kann die Klägerin außerhalb Baden-Württembergs behindert werden, obwohl die Verbraucher dort die Leistungen der Beklagten nicht beziehen können, weil diesen Verbrauchern im Hinblick auf das für sie nicht verfügbare Angebot der Beklagten die von der Klägerin angebotenen Leistungen weniger attraktiv erscheinen können.

Soweit die Bannerwerbung der Beklagten außerhalb ihres Vertriebsgebiets für kabelgebundene Internetanschlüsse abrufbar ist, ist sie zur Täuschung der Verbraucher über die räumliche Verfügbarkeit der Dienstleistungen der Beklagten geeignet. Nach der vom OLG als richtig unterstellten Behauptung der Beklagten können etwa 5 Prozent der von der Werbung angesprochenen Verbraucher die beworbenen Dienstleistungen tatsächlich nicht beziehen. Die tatrichterliche Würdigung des OLG, diesen Verbrauchern gegenüber erwecke die Werbung der Beklagten den unzutreffenden Eindruck, sie könnten die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Bei Internetnutzern außerhalb Baden-Württembergs, denen die Werbung erscheint, wird der Eindruck einer jedenfalls bundesweiten Verfügbarkeit des Angebots der Beklagten erweckt, so dass sie annehmen werden, diese Leistungen grundsätzlich auch an ihrem Wohnort in Anspruch nehmen zu können.

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Irreführung durch die beanstandete Bannerwerbung relevant. Bezugspunkt für die Frage, ob ein relevanter Teil des Verkehrs irregeführt wird, sind allein die von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise. Der lauterkeitsrechtlichen Erheblichkeit der Irreführung steht nicht entgegen, dass die Beklagte nach ihrer vom OLG als richtig unterstellten Behauptung ein Geo-Targeting-Verfahren verwendet, durch das mit einer Genauigkeit von 95 Prozent Verbraucher aus Baden-Württemberg erreicht werden, die allein die Beklagte als Kunden für ihre Leistungen gewinnen will. Die von der Beklagten grundsätzlich unerwünschte Ausstrahlung ihrer Werbung in Gebiete, in denen sie ihre Leistung nicht anbietet, ist kein unter Umständen unerheblicher "Ausreißer", sondern ein Streuverlust, der von der Beklagten bewusst in Kauf genommen wird, obwohl sie eine Irreführung durch einen Hinweis auf die räumliche Verfügbarkeit ihres Angebots ohne weiteres ausschließen könnte.

Die Werbung der Beklagten ist auch geeignet, die dadurch irregeführten Verbraucher außerhalb Baden-Württembergs zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Diese Verbraucher werden dazu veranlasst, sich durch Aufruf der Webseite der Beklagten näher mit deren Angebot zu befassen. Der Begriff der "geschäftlichen Entscheidung" umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts. Das Aufsuchen einer Internetseite, auf der Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar bestellt werden können, steht dem Betreten eines stationären Geschäfts gleich.

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