10.01.2020

Irreführendes Werbevideo für Vermögensanlagen?

Wird die Aussage "bei E. gibt"s keine Kosten!" nicht isoliert getätigt, sondern als unmittelbare Reaktion auf die Behauptung "Bei solchen Geschichten hast du doch mehr Kosten als Rendite.", versteht der Verkehr sie so, dass ihm als Anleger keine weiteren Kosten entstehen, die seine Rendite mindern. Der nach § 12 Abs. 2 VermAnlG erforderliche Warnhinweis zwecks Anlegerschutz muss während der gesamten Dauer des Werbevideos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein.

LG Hamburg v. 28.11.2019 - 312 O 279/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, über die sie Vermögensanlagen in Immobilien vermittelt. Allen von der Beklagten vermittelten Vermögensanlagen ist gemeinsam, dass sie mit einem festen Zinssatz ausgestaltet sind und keine Gewinn- oder Verlustbeteiligung beinhalten. Dem Anleger entstehen beim Erwerb der von der Beklagten vermittelten Vermögensanlagen über den Erwerbspreis hinaus keine Kosten.

Die Beklagte hatte zwei Werbevideos veröffentlicht, in denen sich folgender Dialog zwischen den Schauspielern entwickelte:

"Ich habe gehört, du investierst jetzt auch in Immobilien.
Ja, bei E.
Was ist denn das, E.?
Da kannst du online in Immobilien investieren - ab 500 €. Ganz einfach.
Bei solchen Geschichten hast du doch mehr Kosten als Rendite.
Bei E. gibt"s keine Kosten!
Und die jährliche Rendite?
Bis zu 6%!"


Der Kläger war der Ansicht, die Werbeaussage "bei E. gibt"s keine Kosten!" sei irreführend und daher gem. §§ 3, 5 UWG unlauter. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Werbeaussage so, dass die Inanspruchnahme der Beklagten keine zusätzlichen Kosten verursache, und zwar weder direkte noch indirekte Kosten. Diese Vorstellung sei jedoch falsch. Diese Kosten würden vielmehr auf den Verbraucher abgewälzt, indem der Erwerbspreis der Vermögensanlagen entsprechend erhöht werde. Der Unterlassungsanspruch folge daneben auch aus § 14 Abs. 1 FinVermV i.V.m. § 2 Abs. 1 UKlaG.

Außerdem war der Kläger der Auffassung, dass der in den Videos enthaltenen Warnhinweis nicht den Anforderungen von § 12 Abs. 2 VermAnlG genüge, da er zu kurz gezeigt werde und nicht deutlich hervorgehoben sei. Infolgedessen stünden dem Kläger Unterlassungsansprüche nach § 2 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 VermAnlG und gem. §§ 3, 3a, 5a Abs. 2 UWG zu.

Das LG gab der Unterlassungsklage teilweise statt.

Die Gründe:
Ein Unterlassungsanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Werbung mit der Aussage "bei E. gibt"s keine Kosten!" besteht nicht. Die Werbeaussage ist in dem vorliegenden Kontext nicht irreführend.

Die Aussage "bei E. gibt"s keine Kosten!" wurde schließlich nicht isoliert getätigt, sondern als unmittelbare Reaktion auf die Behauptung "Bei solchen Geschichten hast du doch mehr Kosten als Rendite." Infolgedessen versteht der Verkehr die angegriffene Aussage so, dass ihm als Anleger keine weiteren Kosten entstehen, die seine Rendite mindern, wie es etwa bei Wertpapieren in Form von Depotgebühren und Transaktionskosten der Fall ist. Insoweit besteht keine Fehlvorstellung, da bei den von der Beklagten vermittelten Vermögensanlagen keine weiteren Kosten für den Anleger anfallen und der dem Anleger gezahlte Zinssatz fest ist. Somit ist es ausgeschlossen, dass die vereinbarte Rendite des Verbrauchers durch Kosten gemindert wird, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von der Emittentin an die Beklagte zu zahlen sind. Die vom Kläger behauptete indirekte Kostenbelastung des Verbrauchers besteht infolgedessen nicht.

Aus den vorstehenden Gründen verstößt die Werbeaussage auch nicht gegen § 14 Abs. 1 S. 1 FinVermV. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 FinVermV besteht somit ebenfalls nicht.

Dem Kläger steht hingegen ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte bezüglich der Werbevideos ohne den deutlich hervorgehobenen Warnhinweis: "Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen" aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 VermAnlG zu. Die Regelungen in § 12 VermAnlG sollen einen wirksamen Anlegerschutz gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der Werbung weit zu verstehen und umfasst jede Äußerung, die mit dem Ziel erfolgt, den Absatz der Vermögensanlagen zu fördern. Der nach § 12 Abs. 2 VermAnlG erforderliche Warnhinweis wurde in den angegriffenen Werbevideos nicht deutlich hervorgehoben. Hierfür muss er während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein. Der Hinweis ist in den Videos jedoch nur für rund zwei Sekunden sichtbar und überdies in einer zu kleinen Schrift verfasst.


 
Justizportal Hamburg
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