Irreführung durch Berücksichtigung eines einmalig gewährten Neukundenbonus im Rahmen eines Preisvergleichs
OLG Frankfurt a.M. 3.3.2017, 6 W 17/17Die Parteien sind konkurrierende Stromanbieter. Die Antragsgegnerin wirbt in einem Flyer mit einer Preisvergleichstabelle, in der ihre Tarife entsprechenden Tarifen der Antragstellerin gegenübergestellt werden. In einer gesonderten Spalte wird fett gedruckt die vermeintliche Ersparnis beworben, die sich bei einem Wechsel zur Antragsgegnerin ergeben soll. Die Aussage "Ihre mögliche Ersparnis" ist mit einem Sternchen versehen, das zu einem Hinweis auf der Rückseite des Flyers führt.
Weder aus der Preistabelle noch aus dem Sternchenhinweis auf der Rückseite geht hervor, dass in die Tarife der Antragsgegnerin ein einmaliger Neukundenbonus eingerechnet ist. Lediglich unterhalb der Tabelle findet sich eine Aufschlüsselung, in der vorrangig der Arbeitspreis und der Grundpreis der A-Tarife angegeben werden. Daneben findet sich - in sehr kleiner Schrift - der Hinweis "inkl. 100,00 Bonus ..." Der Leser wird nicht durch einen deutlichen Sternchenhinweis auf diese Angabe geleitet. Die Antragstellerin hält diese Werbung für irreführend.
Das LG gab dem Antrag teilweise statt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG auf Unterlassung zu, mit einem Jahrespreis für einen Strom- oder Gastarif zu werben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass in den Jahrespreis ein einmaliger Neukundenbonus eingerechnet ist.
Die beanstandete Bewerbung ist irreführend, weil nicht deutlich wird, dass in die Jahrestarife der Antragsgegnerin bereits der - an anderen Stellen des Flyers beworbene - Neukundenbonus eingerechnet ist. Die Einbeziehung eines Neukundenbonus in einen zum Vergleich herangezogenen eigenen Preis ist nicht grundsätzlich irreführend. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Nicht zu beanstanden ist es, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Werbung mit hinreichender Klarheit ergibt, dass sich der vorgenommene Vergleich nur auf die Ersparnismöglichkeiten bezieht, die sich für den Kunden nach einem Wechsel zur Antragsgegnerin im ersten Vertragsjahr ergeben können. An einer solchen Klarstellung fehlt es vorliegend.
Ein Großteil der Leser des Werbeflyers wird die versteckte Angabe - den in kleiner Schrift gehaltenen Hinweis "inkl. 100,00 Bonus ..." - nicht zur Kenntnis nehmen. Der Leser wird insbesondere nicht durch einen deutlichen Sternchenhinweis auf diese Angabe geleitet. Es genügt nicht, dass an anderen Stellen des Flyers deutlich damit geworben wird, dass der Wechsel zur Antragsgegnerin mit einem Neukunden-Bonus verbunden ist. Es fehlt ein Bezug zu der Preisvergleichstabelle. Das Preisvergleichsbeispiel bezieht sich nicht explizit nur auf das erste Vertragsjahr. Die beworbenen Preise können deshalb so verstanden werden, dass es sich nicht um spezielle, nur für Neukunden geltende Preise handelt, sondern um die regulären Tarife der Antragsgegnerin.
Es kann damit der Eindruck entstehen, den Bonus könne der Kunde noch zusätzlich zu den dargestellten günstigen Preisen beanspruchen. Entgegen der Ansicht des LG kann auch nicht angenommen werden, dass allen relevanten Teilen der Durchschnittsverbraucher z.B. aus Vergleichsportalen im Internet bekannt ist, dass in Preisvergleichen von Energieversorgern stets eventuelle Wechselboni mit eingerechnet sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wechsel von Strom- und Gastarifen für einen Großteil der Verbraucher ganz alltäglich und das Bewusstsein der Verbraucher entsprechend geschärft ist. Es kann nicht angenommen werden, dass der maßgebliche Verkehr auch ohne deutlichen Hinweis davon ausgeht, dass Neukunden-Boni in den beworbenen Tarif eingepreist sind.
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