27.07.2018

Irreführung durch Energieetiketten auf Staubsaugern?

Es stellt keine irreführende Unterlassung dar, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett von Staubsaugern angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden. Zudem dürfen die Staubsaugerhändler und -lieferanten keine ergänzenden Etiketten verwenden, die die Informationen auf dem Energieetikett wiederholen oder präzisieren, wenn dies beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen könnte.

EuGH 25.7.2018, C-632/16
Der Sachverhalt:

Seit dem 1.9.2014 müssen alle Staubsauger, die in der EU verkauft werden, mit einem Energieetikett versehen sein, dessen Einzelheiten von der Kommission in einer die Energiekennzeichnungsrichtlinie ergänzenden Verordnung geregelt wurden. Die Kennzeichnung dient u.a. dazu, die Verbraucher über den Energieeffizienzgrad und die Reinigungsleistungen des Staubsaugers zu informieren.

Dyson vermarktet Staubsauger, die ohne Staubbeutel arbeiten, während BSH unter den Marken Siemens und Bosch Staubsauger des klassischen Typs mit integriertem Staubbeutel vertreibt. Dyson beanstandet die Energieverbrauchskennzeichnung der von BSH vertriebenen Staubsauger. Diese Kennzeichnung gebe gem. der Verordnung die Ergebnisse der Energieeffizienztests wieder, die mit einem leeren Beutel durchgeführt worden seien. Die Energieverbrauchskennzeichnung dieser Staubsauger täusche den Verbraucher, da sich bei normalem Betrieb die Poren des Beutels, wenn sich dieser mit Staub fülle, schlössen, so dass der Motor eine höhere Leistung entwickeln müsse, damit der Staubsauger die gleiche Saugkraft beibehalte. Die von ihr vertriebenen ohne Staubbeutel arbeitenden Staubsauger seien bei normalem Betrieb nicht von diesem Energieeffizienzverlust betroffen.

Dyson erhob gegen BSH eine Klage vor dem Handelsgericht in Belgien. Dieses möchte vom EuGH wissen, ob es i.S.d. Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken eine irreführende Unterlassung darstellt, wenn dem Verbraucher Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett der Staubsauger angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden. Das Handelsgericht weist zudem darauf hin, dass BSH lediglich den Vorschriften der Verordnung Rechnung trage. Darüber hinaus weist das belgische Gericht darauf hin, dass BSH neben dem Energieetikett weitere Etiketten oder Symbole anbringt, die nicht in der Verordnung vorgesehen sind, und zwar ein grünes Etikett mit der Angabe "Energy A", ein orangefarbenes Etikett mit der Angabe "AAAA Best rated: A in all classes" und ein schwarzes Etikett mit der Abbildung eines Teppichs und der Angabe "Class A Performance". Es hegt Zweifel, ob das Unionsrecht eine solche Praktik zulässt.

Die Gründe:

Die Richtlinie und die Verordnung sind dahin auszulegen, dass auf dem Energieetikett keine Informationen über die Bedingungen, unter denen die Energieeffizienz der Staubsauger gemessen wurde, hinzugefügt werden dürfen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Gestaltung und Inhalt des Etiketts genau festlegt und vorsieht, dass nur das Umweltzeichen der EU auf diesem Etikett hinzugefügt werden kann. Diese Einheitlichkeit soll dem Endverbraucher eine bessere Lesbarkeit und eine bessere Vergleichbarkeit der darin enthaltenen Informationen ermöglichen. Die Verordnung steht daher der Hinzufügung anderer Angaben als dem Umweltzeichen der EU auf dem Energieetikett, einschließlich solcher zu den Testbedingungen für die Energieeffizienz der Staubsauger, entgegen.

Was die fehlenden Informationen über die Testbedingungen an anderer Stelle als auf dem Energieetikett anbelangt, ist festzustellen, dass eine Geschäftspraktik i.S.d. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur als irreführend gilt, wenn die Informationen als wesentlich gelten. Die Verordnung erwähnt aber in der abschließenden Liste der Informationen, die den Verbrauchern mittels des Energieetiketts mitgeteilt werden müssen, nicht die Testbedingungen. Daher kann eine solche Information nicht als wesentlich angesehen werden und die fehlende Angabe der Testbedingungen keine irreführende Unterlassung darstellen.

Zu prüfen war ferner, ob die Verordnung dem entgegensteht, dass, wie es BSH getan hat, weitere Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem Energieetikett verweisen. Dazu ist festzustellen, dass eine solche Anbringung untersagt ist, wenn erstens diese Etiketten oder Symbole den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen und zweitens diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen kann.

Die Etiketten oder Symbole, die von BSH auf der Verpackung der von ihr verkauften Staubsauger angebracht wurden, entsprechen nicht den Anforderungen der Richtlinie. Auch wenn es Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, festzustellen, ob eine solche Anbringung den Endverbraucher irreführen kann, ist darauf hinzuweisen, dass es, wenn die von BSH verwendeten Symbole grafisch nicht mit den auf dem Energieetikett verwendeten Symbolen identisch sind und sie dieselbe Informationen, aber für jedes Etikett eine andere Grafik verwenden, den Eindruck erwecken könnte, dass es sich um unterschiedliche Informationen handelt.

Linkhinweis:

EuGH PM Nr. 117 vom 25.7.2018
Zurück