21.02.2019

Ist die Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber zulässig?

Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.

BGH v. 21.2.2019 - I ZR 15/18
Der Sachverhalt:

Die Kläger sind bildende Künstler. Die Beklagte zu 1) betrieb in von ihr gepachteten Räumen im Keller eines Hauses eine Minigolf-Anlage. Der Beklagte zu 2) war der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Kläger gestalteten diese Räume mit Farben, die unter Schwarzlicht leuchteten, einer Brunneninstallation im Eingangsbereich sowie einer Sterninstallation. Die Minigolfanlage wurde im Juli 2010 eröffnet und Ende 2011/Anfang 2012 bereits wieder umgestaltet. Dabei wurden die Installationen entfernt und zerstört.

LG und KG wiesen die auf Schmerzensgeld wegen der Entfernung und Zerstörung der Installationen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das KG zurück.

Die Gründe:

Mit der vom KG gegebenen Begründung kann der Anspruch der Kläger nicht abgelehnt werden.

Anders als das KG gemeint hat, stellt die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine "andere Beeinträchtigung" i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Diese wird das KG in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzuholen haben. Sofern die Interessenabwägung zugunsten der Kläger ausgehen sollte, wird das KG darüber hinaus zu prüfen haben, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

Linkhinweis:

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BGH PM Nr. 18 vom 21.2.2019
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