Justizministerium muss keinen Informationszugang zu "Cum-Ex"-Ermittlungsverfahren gewähren
VG Düsseldorf v. 24.8.2023 - 29 K 329/21
Der Sachverhalt:
Das VG Düsseldorf hat die auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gestützte Klage von Gesellschaftern der Warburg Bank abgewiesen. Danach muss das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizministerium NRW) keinen Informationszugang zu Berichten der Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren zu "Cum-Ex"-Transaktionen der WestLB AG und der Bearbeitung dieser Berichte im Justizministerium gewähren.
Gegen das Urteil kann beim OVG NRW die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Die Gründe:
Das IFG NRW findet auf die Tätigkeit von Behörden der Staatsanwaltschaft keine Anwendung, wenn diese auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig werden. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungsverfahren der Fall. Auch das Justizministerium NRW stellt eine (übergeordnete) Behörde der Staatsanwaltschaft dar. Denn nach dem Gerichtsverfassungsgesetz können die Justizministerien mit Weisungen inhaltlich auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen. In dieser Funktion hat das Justizministerium NRW gehandelt, als es die Berichte der Staatsanwaltschaft zu den "Cum-Ex"-Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die mögliche Ausübung seiner Weisungsrechte bearbeitet hat. Sowohl die Berichte der Staatsanwaltschaften als auch die Aktenvermerke des Justizministeriums NRW weisen einen hinreichenden Bezug zu den Ermittlungsverfahren auf, wodurch sie dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen sind.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Auskunftsanspruch gegenüber Bundeskanzleramt bzgl. Cum-Ex-Affäre
VG Berlin vom 24.3.2023 - VG 27 L 379/22
AfP 2023, 278
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VG Düsseldorf PM vom 24.8.2023
Das VG Düsseldorf hat die auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gestützte Klage von Gesellschaftern der Warburg Bank abgewiesen. Danach muss das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizministerium NRW) keinen Informationszugang zu Berichten der Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren zu "Cum-Ex"-Transaktionen der WestLB AG und der Bearbeitung dieser Berichte im Justizministerium gewähren.
Gegen das Urteil kann beim OVG NRW die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Die Gründe:
Das IFG NRW findet auf die Tätigkeit von Behörden der Staatsanwaltschaft keine Anwendung, wenn diese auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig werden. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungsverfahren der Fall. Auch das Justizministerium NRW stellt eine (übergeordnete) Behörde der Staatsanwaltschaft dar. Denn nach dem Gerichtsverfassungsgesetz können die Justizministerien mit Weisungen inhaltlich auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen. In dieser Funktion hat das Justizministerium NRW gehandelt, als es die Berichte der Staatsanwaltschaft zu den "Cum-Ex"-Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die mögliche Ausübung seiner Weisungsrechte bearbeitet hat. Sowohl die Berichte der Staatsanwaltschaften als auch die Aktenvermerke des Justizministeriums NRW weisen einen hinreichenden Bezug zu den Ermittlungsverfahren auf, wodurch sie dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen sind.
Rechtsprechung:
Auskunftsanspruch gegenüber Bundeskanzleramt bzgl. Cum-Ex-Affäre
VG Berlin vom 24.3.2023 - VG 27 L 379/22
AfP 2023, 278
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