Kabinett beschließt Kleinanlegerschutzgesetz
Auch die Zugänglichkeit und Aktualität von Anlageprospekten wird verbessert. Prospekte werden in ihrer Gültigkeit auf zwölf Monate befristet. Außerdem müssen sie auf der Internetseite des Anbieters zur Verfügung stehen, auch in einer um sämtliche Nachträge ergänzten Fassung. Verflechtungen von Unternehmen mit den Emittenten und Anbietern einer Vermögensanlage müssen verstärkt offengelegt werden. Weiter müssen Anbieter auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen alle Tatsachen unverzüglich veröffentlichen, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Anlegern erheblich zu beeinträchtigen.
Die Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum wie z.B. Bussen und Bahnen wird künftig nicht mehr zulässig sein. In Printmedien bleibt sie zulässig, muss aber einen deutlichen Hinweis auf das Verlustrisiko enthalten. In sonstigen Medien ist die Werbung für Vermögensanlagen künftig nur noch erlaubt, wenn der Schwerpunkt dieser Medien zumindest gelegentlich auch auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt und die Werbung im Zusammenhang mit einer solchen Darstellung erfolgt.
Für alle Vermögensanlagen wird eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten sowie eine Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten eingeführt. In der Vergangenheit kam es zu Problemen in Fällen, in denen ein Anbieter nicht in der Lage war, eingeworbene Mittel auf Verlangen des Anlegers kurzfristig wieder zurückzuzahlen. Durch die jetzt eingeführte Mindestlaufzeit im Verbund mit der Kündigungsfrist entsteht eine doppelte Schutzwirkung: Zum einen erhält der Anbieter einer Vermögensanlage für die Dauer von 24 Monaten eine stabile Finanzierungsgrundlage. Zum anderen wird der Anleger gewarnt, dass seine Vermögensanlage eine unternehmerische Investition von gewisser Dauer darstellt. Beide werden damit angehalten zu prüfen, ob und in welchem Umfang Verzinsung und Rückzahlung im Hinblick auf die Anlageziele und Anlagepolitik tatsächlich sichergestellt sind.
Das Gesetz schließt ferner Regelungslücken, die in der Vergangenheit dazu geführt haben, dass Anleger die Risiken von Vermögensanlagen nicht richtig einschätzen konnten. Daher müssen künftig grundsätzlich auch Anbieter von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen einen Prospekt erstellen. In der Vergangenheit wurden derartige Darlehen auch beim Crowdinvesting, bei bestimmten sozialen und gemeinnützigen Projekten sowie bei Genossenschaften zur Finanzierung eingesetzt. Um hier eine Überforderung zu vermeiden, wird es Ausnahmen von der Prospektpflicht geben, etwa für neue Finanzierungsformen kleinerer Unternehmen mittels Crowdinvesting über Internet-Dienstleistungsplattformen bis zu einem Betrag von 1 Mio. € für angebotene Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen eines Anbieters (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen).
Die BaFin kann künftig die Rechnungsunterlagen eines Unternehmens des "Grauen Kapitalmarkts" bei Hinweisen auf bestehende Missstände durch einen externen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Damit wird der Druck auf Unternehmen erhöht, künftig Bilanzierungsfehler zu vermeiden. Um den Anreiz für eine fristgerechte Veröffentlichung von Jahresabschlüssen zu erhöhen, wird die Höchstgrenze des für Offenlegungsverstöße angedrohten Ordnungsgeldes von bisher 25.000 € auf zukünftig 250.000 € verzehnfacht.
Linkhinweis:
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