Kabinett beschließt Leistungsschutzrecht für Presseverleger zum besseren Schutz von Presseerzeugnissen im Internet
Die Zahlungspflicht beschränkt sich nach dem Gesetzentwurf auf die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche News-Aggregatoren, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Die Neuregelung bedeutet damit keine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten anderer Nutzer und für Verbraucher. Ihre Rechte und Interessen werden durch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Rechtsanwaltskanzleien, Verbände, private und ehrenamtliche Nutzer, können auch in Zukunft online zugänglich gemachte Presseartikel nutzen.
Auch das Verlinken, Zitieren und das Lesen am Bildschirm bleiben wie bisher erlaubt. Der Informationsfluss im Internet soll durch das neue Gesetz daher nicht beeinträchtigt werden. Die Urheber der Presseartikel - also etwa Journalisten - sollen eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Verwertung des Leistungsschutzrechts durch die Presseverleger erhalten.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMJ finden Sie das Siebente Gesetz zur Änderung des UrhG hier (pdf-Dokument).