Kabinett stimmt einheitlicher europäischer Bankenaufsicht zu
Die direkte Aufsicht der EZB konzentriert sich auf "bedeutende" Kreditinstitute der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Kriterien dafür sind
- die Größe eines Kreditinstituts,
- seine Bedeutung für die Wirtschaft der EU oder eines teilnehmenden Mitgliedstaates oder auch
- der Umfang seiner grenzüberschreitenden Tätigkeit.
- Kreditinstitute oder Konzerne mit einer Bilanzsumme von über 30 Mrd. € oder mehr als 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts eines Mitgliedstaates gelten grundsätzlich als "bedeutend".
- Unabhängig von diesen Kriterien beaufsichtigt die EZB mindestens die drei bedeutendsten Kreditinstitute eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats direkt.
- Zudem soll die EZB direkt jene Kreditinstitute beaufsichtigen, die vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) direkte Unterstützung beantragen oder erhalten.
Die EZB soll ihre Aufsichtsaufgaben grundsätzlich ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung vollständig übernehmen, kann aber, falls sie zu diesem Zeitpunkt zur Übernahme der Aufsichtsaufgaben noch nicht in der Lage ist, eine Verschiebung dieses Termins nach hinten beschließen. Ab Inkrafttreten der SSM-Verordnung kann die EZB Vorbereitungen für die Übernahme ihrer operativen Aufsichtsaufgaben treffen, grundsätzlich aber keine aufsichtsrechtlichen Entscheidungen treffen. Sie kann insbes. Informationen einholen und Bilanzbeurteilungen durchführen.
Dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus gehören automatisch sämtliche Eurozonen-Mitgliedstaaten an. Nicht-Eurozonen-Mitgliedstaaten können am einheitlichen Aufsichtsmechanismus freiwillig teilnehmen, indem sie mit der EZB eine "enge Zusammenarbeit" eingehen (Art. 6 des Vorschlags für eine SSM-Verordnung).
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des BMJ veröffentlichten Gesetzentwurf klicken Sie bitte hier (pdf-Dokument).