30.04.2013

Kapitalanlage: Haftung für fehlerhafte Angabe in einer bei der Beratung verwendeten Werbebroschüre

Allein der Umstand, dass es sich bei der Emittentin einer Anleihe - entgegen der Darstellung in der bei der Anlageberatung verwendeten Broschüre - nicht um eine Bank handelte, die der (US-amerikanischen) Bankenaufsicht unterliegt, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer schadensersatzbegründenden Falschberatung. Eine 19-seitige Schrift, die nach Inhalt und Darstellung erkennbar werblichen und weniger informativen Charakter hat, ist mit einem Prospekt i.S.d. WpPG nicht vergleichbar.

BGH 21.3.2013, III ZR 182/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte Mitte November 2006 nach einem Gespräch mit einem für die Beklagte zu 1) tätigen Berater eine Anleihe der Emittentin zum Nominalwert von 31.000 € zzgl. eines Aufschlags von 5 % gezeichnet. Die Anleihe bot einen Kapitalschutz zu 100 % bei Fälligkeit am Ende der 10-jährigen Laufzeit.

Später machte die Klägerin verschiedene Beratungsmängel geltend und forderte Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu 1). Sie war der Ansicht, die schriftlichen Produktunterlagen, die dem Beratungsgespräch zugrunde gelegen hätten (insbesondere Prospektbroschüre und Marketingbroschüre), seien aus mehreren Gründen falsch gewesen. So vermittelten sie durch Verschweigen des Totalverlustrisikos und die Verharmlosung des Kapitalverlustrisikos einen unzutreffenden Eindruck vom Risiko der Anlage. Die Bezeichnung der Emittentin als bonitätsstarke Bank in der Produktbroschüre sei unrichtig: Zum einen deshalb, weil diese keine Bank, sondern eine reine Emissionsgesellschaft gewesen sei, zum anderen, weil das einzige Asset der Emittentin eine Konzernforderung gewesen sei.

Wegen der angeblich fehlerhaften Produktbeschreibung in der Broschüre, die die Klägerin als Prospekt ansah, nahm sie auch die Beklagte zu 2), die mit dem Vertrieb beauftragt war, aus Prospekthaftung in Anspruch. LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wird in vollem Umfang ab. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) wies es die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das Berufungsgericht hatte die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) damit begründet, dass in der bei der Beratung verwendeten Produktbroschüre die Emittentin als Bank bezeichnet worden sei, obwohl diese als auch die Garantiegeberin nicht personenidentisch mit der - wenn auch ebenfalls zum Konzernverbund gehörenden - US-amerikanischen Investmentbank L.B. Inc. gewesen seien. Allein hierauf konnte ein Pflichtenverstoß der Beklagten zu 1) aus einem Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag allerdings nicht gestützt werden. Allein der Umstand, dass es sich bei der Emittentin der Anleihe - entgegen der Darstellung in der bei der Anlageberatung bzw. Auskunftserteilung verwendeten Broschüre - nicht um eine Bank handelte, die der (US-amerikanischen) Bankenaufsicht unterlag, rechtfertigte nicht den Vorwurf einer schadensersatzbegründenden Falschberatung.

Außerdem war die Beklagte zu 2) nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne zum Ersatz des Zeichnungsschadens verpflichtet. Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft dem ausdrücklichen und ausführlichen Hinweis darauf, dass die Broschüre keinen Prospekt i.S.d. WpPG darstelle und diesen nicht ersetze, die wesentlichen Informationen über die Anlage sich aus dem Prospekt ergäben - verbunden mit der Angabe, wie man sich den Prospekt beschaffen könne -, nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen. Mit diesem Hinweis war dem Anleger hinreichend deutlich gemacht worden, dass es sich um eine bloße, den Anforderungen des § 15 Abs. 2, 3 WpPG genügende Werbeschrift handelte.

Diese 19-seitige Schrift hatte nach Inhalt und Darstellung erkennbar werblichen und weniger informativen Charakter und war mit einem Prospekt nicht vergleichbar. Im Übrigen war sie auch nicht zusammen mit dem eigentlichen Prospekt als "Gesamtpaket" zur Gewinnung von Anlegern eingesetzt worden.

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