26.09.2018

Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips

Im Zusammenhang mit dem Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips hat der EuGH die Sache Infineon Technologies zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldbuße an das EuG zurückverwiesen. Das von Philips eingelegte Rechtsmittel wies der EuGH zurück.

EuGH 26.9.2018, C-99/17 P u.a.
Der Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 3.9.2014 verhängte die Kommission gegen mehrere Unternehmen Geldbußen i.H.v. insgesamt rd. 138 Mio. €, weil sie in der Zeit von 2003 bis 2005 ihre Preispolitik im Sektor für Smartcard-Chips im EWR koordiniert hatten. Das Kartell stützte sich auf ein Netz bilateraler Kontakte und den Austausch sensibler Geschäftsdaten zwischen den Unternehmen, u.a. in Bezug auf die Preise. Renesas wurde die Geldbuße vollständig erlassen, weil sie die Kommission über die Existenz des Kartells informiert hatte. Die Geldbuße von Infineon wurde um 20 % ermäßigt, weil sich ihre Beteiligung auf Absprachen mit Samsung und Renesas beschränkte. Die Geldbuße von Samsung wurde um 30 % ermäßigt, weil sie Informationen von erheblichem Mehrwert geliefert hatte.

Die Kommission verhängte eine Geldbuße von rd. 83 Mio. € gegen Infineon und von rd. 20 Mio. € gegen Philips; beiden wurde keine Ermäßigung nach der Mitteilung über Zusammenarbeit gewährt. Infineon und Philips riefen das EuG an und beantragten, den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären. Sie bestritten zum einen die Existenz eines Kartells und rügten zum anderen die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße.

Das EuG wies die Klagen ab und bestätigte die von der Kommission gegen Infineon und Philips verhängten Geldbußen. Infineon und Philips legten gegen die Urteile Rechtsmittel ein. Infineon wirft dem EuG u.a. vor, dass es nur fünf der elf von der Kommission festgestellten, angeblich rechtswidrigen Kontakte geprüft habe, obwohl sie alle diese Kontakte bestritten habe. Die unvollständige gerichtliche Kontrolle des Beschlusses habe zu einer unzureichenden Kontrolle der Geldbuße geführt. Philips rügt die Beurteilung des Vorliegens eines Kartells durch das Gericht und die Höhe der verhängten Geldbuße.

Der EuGH hob die Entscheidung des EuG in der Sache Infineon Technologies auf und verwies sie zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldbuße an das EuG zurück. Das von Philips eingelegte Rechtsmittel wies der EuGH zurück.

Die Gründe:

+++ C-99/17 P (Infineon Technologies) +++

Der Unionsrichter hat, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist. Zu den bei der Beurteilung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigenden Gesichtspunkten zählen u.a. die Zahl und die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen. Aus dem Beschluss geht hervor, dass die Kommission aufgrund von elf bilateralen Kontakten zwischen Infineon, Samsung und Renesas das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt hat.

Infineon rügte vor dem EuG die Beurteilungen, die die Kommission bzgl. jedes dieser Kontakte vorgenommen hat, und beanstandete die Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße. Sie ersuchte das EuG daher, eine tatsächliche Beteiligung ihrerseits an der Zuwiderhandlung und ggf. den genauen Umfang dieser Beteiligung zu prüfen. Auch wenn das EuG nicht verpflichtet ist, bei der Beurteilung der Schwere der von der Rechtsmittelführerin begangenen Zuwiderhandlung und der Festsetzung der Geldbuße die genaue Zahl der bilateralen Kontakte zugrunde zu legen, kann dieser Gesichtspunkt einen relevanten Gesichtspunkt unter anderen darstellen.

Das EuG hat also zwangsläufig den Umfang seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verkannt, indem es nicht auf das Vorbringen von Infineon eingegangen ist, wonach die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, indem sie die Höhe der Geldbuße festgesetzt habe, ohne die begrenzte Zahl der Kontakte, an denen Infineon beteiligt gewesen sei, zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als das EuG sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt hat, fünf der elf im Beschluss der Kommission festgestellten Kontakte zu bestätigen, und dabei die Frage offenließ, ob die Kommission auch die sechs weiteren festgestellten Kontakte nachgewiesen hat.

Das Urteil des EuG war daher aufzuheben, soweit es hinsichtlich der Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das EuG rechtsfehlerhaft ist. Das EuG wird nunmehr die Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldbuße gegenüber der Zahl der zulasten von Infineon festgestellten Kontakte zu beurteilen und dabei ggf. zu prüfen haben, ob die Kommission die sechs Kontakte, zu denen es sich noch nicht geäußert hat, nachgewiesen hat.

+++ C-98/17 P (Koninklijke Philips NV und Philips France) +++

In dieser Rechtssache war das Rechtsmittel von Philips insgesamt zurückzuweisen. Der Beschluss der Kommission und die gegen die Koninklijke Philips NV und Philips France verhängte Geldbuße ist nicht zu beanstanden.

Linkhinweis:

  • Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung C-99/17 P klicken Sie bitte hier.
  • Für den Volltext der Entscheidung C-98/17 P (in englischer Sprache) klicken Sie bitte hier.
EuGH PM Nr. 139 vom 26.9.2018
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