Kaskoanspruch wegen Diebstahls: Lüge vor Gericht kann Redlichkeitsvermutung widerlegen
OLG Hamm 9.8.2017, 20 U 184/15Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer aus einer Kaskoversicherung auf Entschädigung für einen behaupteten Diebstahl von Fahrzeugteilen seines Porsche 911 in Anspruch. Er behauptet, sein Fahrzeug an einem Abend im März 2014 unbeschädigt auf dem Gehweg einer Straße in Bünde abgestellt zu haben. Etwa drei 3 Stunden später habe er einen anonymen Anruf mit den Worten "Porsche weg Felgen Backsteine" erhalten und das Fahrzeug ca. 20 Minuten später ohne Räder und Scheinwerfer auf dem Gehweg vorgefunden.
Räder und Scheinwerfer müssten, so der Kläger, ohne seine Beteiligung von Dritten entwendet worden sein. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens i.H.v. rd. 31.500 €. Die Beklagte verweigerte die Regulierung des Schadens u.a. mit der Begründung, der Teilediebstahl sei vorgetäuscht.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat den geltend gemachten Versicherungsfall eines Diebstahls nicht bewiesen. Den Vollbeweis eines Diebstahls kann der Kläger nicht führen. Aber auch das sog. äußere Bild eines Teilediebstahls ist nicht erwiesen. Die vernommenen Zeugen konnten bereits das unversehrte Abstellen und Zurücklassen des Porsches durch den Kläger nicht beweiskräftig bestätigen. Durch die eigenen Angaben des Klägers ist das äußere Bild eines Diebstahls ebenfalls nicht erwiesen.
Die grundsätzlich für den Geschädigten streitende Redlichkeitsvermutung ist vorliegend aufgrund der Angaben des Klägers widerlegt. Das OLG ist davon überzeugt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bewusst die Unwahrheit gesagt hat, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Im zweiten Senatstermin hat der Kläger anfangs ausführlich erklärt, warum er einer von der Beklagten verlangten Nachbesichtigung seines Fahrzeugs, u.a. auch entgegen dem Rat seines damaligen Rechtsanwalts, zunächst nicht zugestimmt hat.
Nach einem Hinweis von Seiten des Gerichts auf eine sich hieraus möglicherweise ergebende Obliegenheitsverletzung und einer Unterbrechung der Senatsverhandlung hat der Kläger dieses Geschehen dann anders geschildert und seine frühere, abweichende Darstellung mit eigener Nervosität erklärt. Das ist nicht nachvollziehbar, weil der Kläger vor der Unterbrechung den - im Nichtbefolgen eines anwaltlichen Rates - ungewöhnlichen Hergang auch auf Vorhalt ausführlich, anschaulich, klar und ruhig dargestellt hat.
Es erscheint mit der für ein positives Beweisergebnis nötigen Sicherheit ausgeschlossen, dass der Kläger den infrage stehenden Hergang vor der Unterbrechung durch irgendeine Fehlleistung im Kern falsch dargestellt hat. Vielmehr hat der Kläger bei seiner Schilderung nach der Unterbrechung vor Gericht bewusst die Unwahrheit gesagt, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Aufgrund dieser Unwahrheit ist die Redlichkeitsvermutung im vorliegenden Fall widerlegt. Der Senat hat keinen Anhalt anzunehmen, dass der Kläger nur bereit gewesen ist, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, nicht aber, einen Diebstahl vorzutäuschen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.