Kaymer muss Pop Art-Porträt nicht dulden
OLG Düsseldorf 23.7.2013, I-20 U 190/12Der Beklagte bot Bilder über seine Homepage und eine Internetauktionsplattform zum Verkauf an. Die Bilder zeigten eine Fotografie des klagenden Golf-Profis Martin Kaymer, die der Beklagte durch Änderung der Farbkombination im Pop Art-Stil verfremdet hatte. Für eines der Bilder erzielte der Beklagte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von 43,50 €.
Der Kläger sieht in der Verbreitung einen Verstoß gegen sein Recht am eigenen Bild. Er begehrt Unterlassung und Schadensersatz. Der Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, dass er mit seinen Bildern den jeweiligen Prominenten huldige. Dabei diene die Verbreitung der Porträts dem höheren Interesse der Kunst und befriedige zudem das Informationsinteresse der Allgemeinheit.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
In der Verbreitung der Bilder ist einen Verstoß gegen das Recht des Sportlers am eigenen Bild zu sehen; der Beklagte ist daher zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet.
Ein höheres und überwiegendes Interesse der Kunst ist nicht feststellbar. Die Bilder, bei denen der dekorative Charakter im Vordergrund steht, weisen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf. Auch kommt ihnen lediglich ein sehr geringer Informationswert für die Allgemeinheit zu. Sie dienen vielmehr vorrangig kommerziellen Interessen. Es überwiegt daher das Recht des Klägers, selbst über die Verwendung von Bildnissen seiner Person zu kommerziellen Zwecken zu bestimmen.