01.10.2020

Kein Auszahlungsanspruch bei gelochten Sparbüchern

Ein gelochtes Sparbuch begründet die Vermutung, dass es bereits wegen Auszahlung des Sparbetrages entwertet wurde und ein diesbezüglicher Zahlungsanspruch gegen die Bank nicht mehr besteht.

AG Frankfurt a.M. v. 23.12.2019 - 29 C 4021-19 (46)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin eröffnete im Jahr 2002 bei der beklagten Privatbank zwei Sparbücher. Im Dezember 2008 besuchte sie eine Bankfiliale der Beklagten, woraufhin ihr 775,32 € auf eines der beiden Sparbücher als "Gutschrift" übertragen wurden. Die Klägerin legte vor Eröffnung des Rechtsstreits das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor und begehrte Auszahlung des Sparbuchbetrages i.H.v. 876,20 €.

Die Beklagte verweigerte dies jedoch mit der Begründung, dass das gelochte Sparbuch bereits am 10.12.2008 aufgelöst und ausgezahlt worden sei. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrages und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

Das AG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das nun vorgelegte, gelochte Sparbuch am 10.12.2008 aufgelöst und der entsprechende Auszahlungsanspruch der Klägerin bereits am gleichen Tag durch Übertragung des Guthabens auf das zweite Sparbuch vollständig erfüllt worden ist.

Hierfür sprechen mehrere objektive Anknüpfungstatsachen: Zum einen entspricht der krumme Auszahlungsbetrag dem damaligen Sparguthaben (750 €) addiert um die Zinsbeträge, die der Klägerin bis dahin zugestanden haben. Zudem wurde der zuerkannte Betrag als "Gutschrift" und nicht etwa "Einzahlung" im Verwendungszweck beschrieben. Des Weiteren ist es gängige Praxis, dass entwertete Sparbücher gelocht werden.

Es ist zu unterstellen, dass die Klägerin (der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt ist) im Rahmen ihrer Allgemeinbildung weiß, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr hat. Ihr Einwand, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können, ist deshalb als nicht glaubhaft zu beurteilen.
AG Frankfurt a.M. PM Nr. 14 vom 30.9.2020
Zurück