13.07.2017

Kein Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum Filesharing

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreibers verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG gegeben ist.

BGH 13.7.2017, I ZR 193/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" zu sein. Dieses Spiel sei über den der Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte unterhält einen von der Firma X-AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss.

Die Klägerin erhielt nach einem unter Beteiligung der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiberin durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG von dieser die Auskunft, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hat. Die Netzbetreiberin erteilte außerdem darüber Auskunft, dass diese Benutzerkennung dem Endkundenanbieter X-AG zugeteilt war.

Von der am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten X-AG erhielt die Klägerin dann Auskunft über Namen und Anschrift der Beklagten, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung zugeordnet waren. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. rd. 860 € und Schadensersatz i.H.v. 500 €.

AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Für die Auskünfte der X-AG besteht kein Beweisverwertungsverbot. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LG nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachzuholen haben.

Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 S. 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 114 vom 13.7.2017
Zurück