Kein Ersatz für missbräuchliche Kreditkartenverwendung
AG Frankfurt a.M. v. 6.8.2019 - 30 C 4153/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte ein Lokal auf der Hamburger Reeperbahn besucht. Um seine Rechnung per Zahlungskarte zu begleichen, händigte er - nach seiner Schilderung - die Karte einer weiblichen Person aus und gab verdeckt die PIN in das Kartenlesegerät ein. Die Mitarbeiterin des Lokals entfernte sich danach mit Karte und Lesegerät für mehrere Minuten aus dem Sichtfeld des Klägers. Bei ihrer Rückkehr gab sie an, die Transaktion habe nicht funktioniert. Einen Abbruchbeleg verlangte der Kläger nicht. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrfach, u.a. mit einer zweiten Zahlungskarte des Klägers. Im Nachhinein musste der Kläger feststellen, dass um 3.47 Uhr und um 3.52 Uhr jeweils Barabhebungen unter Verwendung der Originalkarten i.H.v. je 1000,- € an einem Geldautomaten stattgefunden hatten.
Der Kläger nahm daraufhin die kartenausgebende Bank auf Rückzahlung dieser Beträge in Anspruch. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 675 u) Satz 2 BGB auf Erstattung/Gutschrift der mittels girocard und VISA Karte abgehobenen und dem Konto belasteten Beträge, da die beiden Abhebungen keinen nicht autorisierten Zahlungsvorgang i.S.d. § 675 u) Satz 2 BGB darstellten. Beide Abhebungen waren nämlich jeweils unter Verwendung der Originalkarten und unter richtiger Eingabe der jeweiligen PIN erfolgt.
Der Kläger hatte den Schaden vielmehr durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten herbeigeführt (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB). Karteninhaber sind verpflichtet, es nicht zu dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus seinem Sichtfeld entfernt, um missbräuchliche Verfügungen zu unterbinden. Um Missbrauchsversuche auszuschließen, darf der Karteninhaber einer erneuten Aufforderung, die PIN einzugeben, nur nachkommen, wenn er sich bei einer angeblich gescheiterten Transaktion einen Abbruchbeleg aushändigen lässt.
Nur in einem solchen Fall kann der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch gescheitert ist und die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen dient. Die Tatsache, dass der Kläger dies im konkreten Fall nicht entsprechend getan hatte, konnte als grob fahrlässig qualifiziert werden.
AG Frankfurt a.M. PM vom 30.9.2019
Der Kläger hatte ein Lokal auf der Hamburger Reeperbahn besucht. Um seine Rechnung per Zahlungskarte zu begleichen, händigte er - nach seiner Schilderung - die Karte einer weiblichen Person aus und gab verdeckt die PIN in das Kartenlesegerät ein. Die Mitarbeiterin des Lokals entfernte sich danach mit Karte und Lesegerät für mehrere Minuten aus dem Sichtfeld des Klägers. Bei ihrer Rückkehr gab sie an, die Transaktion habe nicht funktioniert. Einen Abbruchbeleg verlangte der Kläger nicht. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrfach, u.a. mit einer zweiten Zahlungskarte des Klägers. Im Nachhinein musste der Kläger feststellen, dass um 3.47 Uhr und um 3.52 Uhr jeweils Barabhebungen unter Verwendung der Originalkarten i.H.v. je 1000,- € an einem Geldautomaten stattgefunden hatten.
Der Kläger nahm daraufhin die kartenausgebende Bank auf Rückzahlung dieser Beträge in Anspruch. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 675 u) Satz 2 BGB auf Erstattung/Gutschrift der mittels girocard und VISA Karte abgehobenen und dem Konto belasteten Beträge, da die beiden Abhebungen keinen nicht autorisierten Zahlungsvorgang i.S.d. § 675 u) Satz 2 BGB darstellten. Beide Abhebungen waren nämlich jeweils unter Verwendung der Originalkarten und unter richtiger Eingabe der jeweiligen PIN erfolgt.
Der Kläger hatte den Schaden vielmehr durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten herbeigeführt (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB). Karteninhaber sind verpflichtet, es nicht zu dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus seinem Sichtfeld entfernt, um missbräuchliche Verfügungen zu unterbinden. Um Missbrauchsversuche auszuschließen, darf der Karteninhaber einer erneuten Aufforderung, die PIN einzugeben, nur nachkommen, wenn er sich bei einer angeblich gescheiterten Transaktion einen Abbruchbeleg aushändigen lässt.
Nur in einem solchen Fall kann der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch gescheitert ist und die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen dient. Die Tatsache, dass der Kläger dies im konkreten Fall nicht entsprechend getan hatte, konnte als grob fahrlässig qualifiziert werden.