28.02.2019

Kein EU-Bio-Siegel für halal geschlachtetes Fleisch

Fleisch, das aus rituellen Schlachtungen ohne vorherige Betäubung stammt, darf nicht das europäische Bio-Logo tragen. Eine solche Schlachtmethode erfüllt nicht die höchsten Tierschutzstandards. Die Betäubung ist nämlich erforderlich, um beim Tier eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeizuführen, mit der sein Leiden erheblich verringert werden kann.

EuGH 26.2.2019, C-497/17
Der Sachverhalt:

Der französische Verband OEuvre d"assistance aux bêtes d"abattoirs (Hilfswerk für Schlachttiere, OABA) hatte im Jahr 2012 beim Ministre de l"Agriculture et de l"Alimentation (Minister für Landwirtschaft und Ernährung, Frankreich) beantragt, die Kennzeichnung "ökologischer/biologischer Landbau" in der Werbung für und auf der Verpackung von als "halal" zertifizierten Hacksteaks verbieten zu lassen, die von Tieren stammten, die ohne vorherige Betäubung geschlachtet wurden. Die betreffende Zertifizierungsstelle, Ecocert, lehnte den Antrag von OABA allerdings implizit ab, und das Verwaltungsgericht wies die Klage von OABA ab.

Die mit dem Rechtsstreit befasste Cour administrative d"appel de Versailles (Verwaltungsberufungsgericht Versailles, Frankreich) fragte daraufhin den EuGH, ob die anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts, die sich u.a. aus der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ihrer Durchführungsverordnung und der Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ergeben, dahin auszulegen sind, dass sie die Vergabe des europäischen Gütezeichens "ökologischer/biologischer Landbau" an Erzeugnisse, die von Tieren stammen, die Gegenstand einer rituellen Schlachtung ohne Betäubung waren, zulassen oder verbieten.

Der EuGH hat entschieden, dass Fleisch, das aus rituellen Schlachtungen ohne vorherige Betäubung stammt, nicht das europäische Bio-Logo tragen darf.

Die Gründe:

Die Vorschriften des Unionsrechts gestatten die Anbringung des EU-Bio-Logos auf Produkten, die von Tieren stammen, die Gegenstand einer rituellen Schlachtung ohne vorherige Betäubung waren, nicht.

Zwar wird bei der Schlachtung ohne Betäubung ein präziser Halsschnitt mit einem scharfen Messer durchgeführt, damit das Tier nicht so lange leiden muss. Eine solche Technik es jedoch nicht erlaubt, das Leiden der Tiere so gering wie möglich zu halten. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die von religiösen Riten vorgeschriebenen speziellen Schlachtmethoden, die ohne vorherige Betäubung durchgeführt werden, nicht mit der grundsätzlich vom Unionsrecht vorgeschriebenen Schlachtmethode unter vorheriger Betäubung gleichwertig sind, was die Sicherstellung eines hohen Tierschutzniveaus zum Zeitpunkt der Tötung betrifft.

Das Ziel der Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Kennzeichnung besteht darin, "das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen". Dabei ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Verbraucher die Sicherheit haben, dass die Erzeugnisse, die das EU-Bio-Logo tragen, auf das die Frage des vorlegenden Gerichts in Wirklichkeit abzielt, tatsächlich unter Beachtung der höchsten Normen, u.a. im Bereich des Tierschutzes, erzeugt wurden. Die Betäubung ist nämlich erforderlich, um beim Tier eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeizuführen, mit der sein Leiden erheblich verringert werden kann.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Entscheidung im Volltext klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 15 vom 26.2.2019
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