21.10.2014

Kein Händlerprivileg bei Rundfunkgebühren für Radios in Vorführwagen

Autohändler können sich hinsichtlich der in ihren Vorführwagen zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte nicht auf das sog. Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV berufen und sind deshalb gebührenpflichtig. Es handelt sich bei ihnen nicht um Unternehmen, die typischerweise - ausschließlich oder jedenfalls im Wesentlichen - darauf gerichtet sind, Autoradios zu verkaufen und zum Zwecke des Verkaufs die Geräte vorzuführen.

OVG Lüneburg 15.9.2014, 4 LC 277/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt einen Autohandel. Sie hatte zwei Radios beim Beklagten angemeldet. Bei einer Kontrolle durch Rundfunkgebührenbeauftragte im Januar 2011 vermerkten diese, dass die Klägerin zusätzlich zwei Autoradios im Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2010 und vier Autoradios in der Zeit ab Januar 2007 zum Empfang bereithielt. Der Geschäftsführer der Klägerin unterschrieb das Anmeldeformular allerdings nicht. Infolgedessen setzte der Beklagte mit Bescheid Rundfunkgebühren für acht Radios i.H.v. insgesamt rund 138 € und einen Säumniszuschlag i.H.v. 5 € gegenüber der Klägerin fest.

Das VG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es war der Ansicht, die Klägerin könne sich auf das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV berufen. Auf die Berufung des Beklagten hob das OVG das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Beklagte hatte gegenüber der Klägerin zu Recht Rundfunkgebühren für acht von der Klägerin im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2011 zum Empfang bereit gehaltene Radiogeräte festgesetzt.

Nach dem für den streitgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV ist die Klägerin für jedes der von ihr in den Fahrzeugen zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte gebührenpflichtig, da diese Kfz gewerblich genutzt wurden und die Klägerin deshalb gem. § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV nicht in den Genuss der Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV gelangte. Die Klägerin konnte sich hinsichtlich der in ihren Vorführwagen zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte auch nicht auf das sog. Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV berufen. Dies ergab sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift.

Danach sind nur Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Darunter fiel die Klägerin allerdings nicht, da sie kein Unternehmen ist, das sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasst, soweit sie in ihren Vorführwagen Rundfunkgeräte zum Empfang bereithält.

Auch der Einwand der Klägerin, dass sie Rundfunkempfangsgeräte nicht nur zusammen mit einem Auto, sondern auch gesondert verkaufe, ferner Radios aus Kfz aus- und andere Radios in die betreffenden Fahrzeuge einbaue, einer ihrer Mitarbeiter sich ausschließlich um Verkauf, Reparatur und Aus- und Einbau von Rundfunkgeräten kümmere und es auch bei Autohändlern eine große Anzahl von ständig wechselnden Rundfunkgeräten gebe, führte zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Klägerin ist allein gewerbliche Autohändlerin und nicht Radiofachhändlerin. Sie ist kein Unternehmen, das typischerweise - ausschließlich oder jedenfalls im Wesentlichen - darauf gerichtet ist, Autoradios zu verkaufen und zum Zwecke des Verkaufs die Geräte vorzuführen.

Linkhinweis:

Für den in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen OLG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen OLG
Zurück