Kein Recht auf Informationszugangsrecht zu Unterlagen des Statistischen Bundesamts zur Unternehmenskonzentration
BVerwG 29.6.2017, 7 C 22.15
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrte auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Zugang zu den Ergebnissen einer Vergleichsberechnung, die das Statistische Bundesamt für die Monopolkommission erstellte.
Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland beurteilt. Das Statistische Bundesamt hilft ihr dabei, in dem sie Datensätze auswertet und verbindet. Das Bundesamt übermittelte die Ergebnisse der Vergleichsberechnung für das Gutachten 2006/2007 in einer anonymisierten Version, bei der keine sog. Dominanzprüfung unternommen wurde. Bei einer Dominanzprüfung soll eine mit dem Statistikgeheimnis nicht zu vereinbarende Reidentifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand dominanter Merkmale ausgeschlossen werden.
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg und wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers blieb erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Informationszugang zu den Ergebnissen der Vergleichsberechnung.
Die Vergleichsberechnungen des Statistischen Bundesamts sind im vorliegenden Fall durch das Statistikgeheimnis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BstatG geschützt. Dem Informationszugangsrecht des Klägers steht somit ein Amtsgeheimnis i.S.v. § 3 Nr. 4 IFG entgegen.
Eine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung einer Dominanzprüfung besteht nicht. Der Anspruch auf Informationszugang beschränkt sich auf den bei der
auskunftspflichtigen Stelle vorhandenen Aktenbestand. Die jeweilige Behörde ist nicht verpflichtet zusätzliche Amtshandlungen vorzunehmen, die es erst ermöglichen, dem Informationsbegehren zu entsprechen; wie etwa im vorliegenden Fall die notwendige Prüfung von zusammengefassten Einzelangaben in einer statistischen Berechnung auf Dominanzen, damit von einem freigabefähigen statistischen Ergebnis i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BStatG ausgegangen werden könnte.
Linkhinweis:
BVerwG Pm Nr.50/2017 vom 29.6.2017
Der Kläger begehrte auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Zugang zu den Ergebnissen einer Vergleichsberechnung, die das Statistische Bundesamt für die Monopolkommission erstellte.
Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland beurteilt. Das Statistische Bundesamt hilft ihr dabei, in dem sie Datensätze auswertet und verbindet. Das Bundesamt übermittelte die Ergebnisse der Vergleichsberechnung für das Gutachten 2006/2007 in einer anonymisierten Version, bei der keine sog. Dominanzprüfung unternommen wurde. Bei einer Dominanzprüfung soll eine mit dem Statistikgeheimnis nicht zu vereinbarende Reidentifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand dominanter Merkmale ausgeschlossen werden.
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg und wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers blieb erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Informationszugang zu den Ergebnissen der Vergleichsberechnung.
Die Vergleichsberechnungen des Statistischen Bundesamts sind im vorliegenden Fall durch das Statistikgeheimnis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BstatG geschützt. Dem Informationszugangsrecht des Klägers steht somit ein Amtsgeheimnis i.S.v. § 3 Nr. 4 IFG entgegen.
Eine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung einer Dominanzprüfung besteht nicht. Der Anspruch auf Informationszugang beschränkt sich auf den bei der
auskunftspflichtigen Stelle vorhandenen Aktenbestand. Die jeweilige Behörde ist nicht verpflichtet zusätzliche Amtshandlungen vorzunehmen, die es erst ermöglichen, dem Informationsbegehren zu entsprechen; wie etwa im vorliegenden Fall die notwendige Prüfung von zusammengefassten Einzelangaben in einer statistischen Berechnung auf Dominanzen, damit von einem freigabefähigen statistischen Ergebnis i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BStatG ausgegangen werden könnte.
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