Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden zweiten Antrag auf Eintragung in das Handelsregister bei unveränderter Sach- und Rechtslage
BGH 9.7.2013, II ZB 7/13Die Gesellschaft, eine KG, ist im Handelsregister eingetragen. Die Beteiligte zu 1) ist die persönlich haftende Gesellschafterin. Im Dezember 2011 meldeten die Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3), der zugleich als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin handelte, mit notariell beglaubigter Erklärung an, dass die Beteiligte zu 2) ihre Kommanditeinlage i.H.v. 7.670 € im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 3)übertragen habe, dessen Einlage dadurch auf 25.565 € erhöht worden sei. Weiter lautete die Anmeldung:
"Alle vertretungsberechtigten Gesellschafter und die übertragende Kommanditistin versichern, dass die ausgeschiedene Kommanditistin die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (Konto I) nicht erhalten hat bzw. ihr deren Auszahlung versprochen wurde, auch nicht teilweise. Lediglich die darüber hinaus gehenden Beträge (Kapitalkonto II) wurden/werden an die ausgeschiedene Kommanditistin bezahlt".
Mit Zwischenverfügung teilte das AG - Registergericht - der Gesellschaft mit, dass der Eintragung entgegenstehe, dass eine negative Abfindungserklärung fehle. Es sei nicht erkennbar, welcher Art und Höhe die Zahlungen an die Kommanditistin gewesen seien, die in der Anmeldung mitgeteilt worden seien. Gegen diese Zwischenverfügung legte die Gesellschaft Beschwerde ein, die das OLG zurückwies. Auf die Aufforderung des AG wurde die Anmeldung zurückgenommen. Im Juli 2012 meldeten die Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3) erneut die Übertragung der Kommanditeinlage an. Die Anmeldung ist weitgehend identisch mit der Anmeldung von Dezember 2011 und lautet weiter:
"Die Abtretung ist bereits wirksam geworden. Damit entspricht die im Register eingetragene Beteiligung nicht mehr den Tatsachen, das Handelsregister ist unrichtig. Die Beteiligten erklären ausdrücklich, dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge vorliegt und kein Fall eines isolierten Ausscheidens bzw. Beitritts. Zum Nachweis wird zusätzlich der zugrundeliegende Übertragungsvertrag im Auszug vorgelegt. Alle Beteiligten versichern, dass die Übertragung des Anteils von Frau H. an Herrn R. erfolgt und wirksam geworden ist."
Das AG wies die Anmeldung zurück, weil keine negative Abfindungsversicherung vorliege und damit nicht nachgewiesen sei, dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge und nicht ein isolierter Ein- und Austritt von Kommanditisten vorliege. Der BGH wies den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des AG zurück.
Die Gründe:
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen stellen sich nicht. Für die neuerliche Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge fehlt schon ein Rechtsschutzbedürfnis.
Wenn ein Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Zwar entfaltet eine Entscheidung, mit der eine Eintragung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft. Für eine erneute Befassung der Gerichte mit dem bereits geklärten Sachverhalt besteht aber kein schutzwürdiges Interesse.
Mit der Beschwerde und ihrer Befristung wollte der Gesetzgeber Rechtsfrieden hinsichtlich der zur Entscheidung stehenden Entscheidungsgrundlagen schaffen. Aus diesem Grund fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuerlichen Antrag auch, wenn ein erster Antrag auf gerichtlichen Hinweis, insbes. nach einer Zwischenverfügung, zurückgenommen wurde. Gerade mit der Zwischenverfügung und ihrer Anfechtbarkeit (§ 382 Abs. 4 S. 2 FamFG) soll erreicht werden, dass die Eintragungsvoraussetzungen rasch geklärt werden.
Für die nochmalige Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge durch die Beteiligten, deren Eintragung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt wurde, fehlt das Rechtschutzbedürfnis. Sie ist mit der Anmeldung, die nach der Beschwerdeentscheidung über die Zwischenverfügung zur ersten Anmeldung zurückgenommen wurde, weitgehend identisch. Die in der Zwischenverfügung als Eintragungshindernis genannte negative Abfindungsversicherung haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit dem neuen Antrag nicht abgegeben.
Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, liegt nicht vor. Ob neben einer Änderung der Sach- und Rechtslage, die nicht ersichtlich ist, auch eine offensichtlich falsche Erstentscheidung ausnahmsweise einen erneuten Eintragungsantrag rechtfertigt, kann dahinstehen. Die Entscheidung des OLG Nürnberg ist nicht offensichtlich falsch. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die stetige Praxis der Mehrzahl der Registergerichte, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung abhängig zu machen, berechtigt ist.
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