12.06.2024

Kein Schadensersatz wegen unrichtiger Geldwäscheverdachtsmeldung

Eine Bank haftet nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unwahrer Erstattung einer Geldwäscheverdachtsmeldung (hier: Verdacht des Insiderhandels im Zusammenhang mit Wirecard-Aktien). Sowohl die Meldepflicht als auch die Haftungsfreistellung sind dabei nach dem GwG grundsätzlich weit auszulegen.

OLG Frankfurt a.M. v. 29.5.2024 - 3 U 192/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bis 2008 Aufsichtsratsvorsitzender der Wirecard AG. Die beklagte deutsche Großbank hatte dem Kläger im Juni 2020 telefonisch geraten, Aktien der Wirecard AG aus dem Depot seiner Ehefrau zu verkaufen, da sie die Aktien neu bewertet habe. Der Kläger platzierte daraufhin - in Vollmacht seiner Frau - eine Verkaufsorder für eine im unteren sechsstelligen Bereich liegende Anzahl an Aktien der Wirecard AG. Zwei Tage später veröffentlichte die Wirecard AG eine ad-hoc-Meldung über die Stellung eines Insolvenzantrags. Nachfolgend brach der Aktienkurs nochmals signifikant ein.

Die Beklagte erstattete einen Monat später eine Geldwäscheverdachtsmeldung gegen den Kläger und seine Frau. Ein gegen das Ehepaar eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, nachdem die BaFin keine überwiegenden Anhaltspunkte für die Verwertung von Insiderinformationen bei der gemeldeten Transaktion festgestellt hatte. Der Kläger nahm die Beklagte daraufhin auf Schadensersatz wegen einer unrichtigen Verdachtsmeldung in Anspruch.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Es kann offenbleiben, ob die Beklagte durch die Erstattung der Geldwäscheverdachtsmeldung und insbesondere die unterlassene Erwähnung der zuvor von ihr erfolgten Verkaufsempfehlung ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat. Jedenfalls kommt ihr der gesetzliche Haftungsausschluss nach § 48 Abs. 1 GwG zugute. Gem. § 48 Abs. 1 GwG darf derjenige, der einen Sachverhalt meldet, deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

Hier war die Beklagte zur Abgabe der Meldung berechtigt. Die Meldung knüpfte insbesondere an Tatsachen an, die eine Meldepflicht auslösen. Der meldepflichtige Verdacht bezog sich auf die Straftat des Insiderhandels und damit eine taugliche Vortat der Geldwäsche. Ausreichend ist dabei ein niedriger Verdachtsgrad. Die Meldepflicht nach § 43 GwG und die Haftungsfreistellung nach § 48 Abs. 1 GwG sind grundsätzlich weit auszulegen, da die Beurteilung, wann Umstände so ungewöhnlich oder auffällig sind, nicht klar zu bestimmen sind. Der geringe Verdachtsgrad war hier objektiv erreicht. Der Verkauf einer großen Stückzahl von Aktien traf mit dem öffentlichen Bekanntwerden der dortigen Unregelmäßigkeiten und letztlich der Insolvenzantragstellung zeitlich eng zusammen, auch wenn dies dem Kläger nicht anzulasten ist. Vor dem Hintergrund der Verbindungen des Klägers zu dem Unternehmen sprach damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Verwertung von Insiderkenntnissen.

Die Meldung war auch nicht unwahr, da die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen der Wirklichkeit entsprachen. Dass die Beklagte ihre eigene Empfehlung zum Verkauf nicht in der Meldung erwähnt hat, macht diese nicht unwahr oder entstellt sie in einer maßgeblichen Weise. Im Übrigen hätte diese Mitteilung die weiteren den Verdacht stützenden Tatsachen nicht ausgeräumt.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Zur Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Zusammenhang mit dem sogenannten "Wirecard-Bilanzskandal" zur Vertretbarkeit der Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG in dem Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020
BGH vom 10.01.2024 - III ZR 57/23
WM 2024, 206

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