Kein schuldhaftes Versäumnis des Reisenden bei schlichtem Hinweis auf die AGB des Reiseveranstalters
BGH 21.2.2017, X ZR 49/16Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und seine Familie eine Reise in die Türkei vom 30.7. bis 13.8.2014 zum Preis von 4.022 €. Am Urlaubsort wurden die Reisenden nicht wie gebucht in einem als "Familienzimmer im Wohngebäude mit separatem Schlafzimmer (teilweise mit Schlafsofa)" beschriebenen Zimmer, sondern in einem mit einem Doppelbett, einem Einzelbett und einem ausziehbaren Sessel ausgestatteten Zimmer ohne Trenntür untergebracht. Die Reisenden beanstandeten dies und den Zustand des Badezimmers gegenüber der Reiseleitung am 9.8.2014. Am 10.8.2014 konnten sie in ein Familienzimmer umziehen.
Auf die vom Kläger am 17.8. und 4.9.2014 verlangte Minderung des Reisepreises zahlte die Beklagte 500 €, was der Kläger als Teilzahlung akzeptierte. Darüber hinaus machte er aber wegen der nicht vertragsgerechten Ausstattung des ersten Zimmers und des Zustandes der Badezimmer sowie wegen Mängeln des Familienzimmers und der Hotelanlage eine Minderung des Reisepreises i.H.v. weiteren 1.080 € sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
Die dem Kläger übermittelte zweiseitige Reisebestätigung enthielt in der Fußzeile jeder Seite folgenden Text:
"Die Reisebedingungen wurden anerkannt und sind Vertragsinhalt. Wegen der Obliegenheiten der Kunden bei Leistungsmängeln wird auf Ziff. 12 und 14 der Reisebedingungen hingewiesen. Unsere Reiseleistungen unterliegen gem. § 25 UStG der Margenbesteuerung. Es wird keine MWSt auf Reiseleistungen ausgewiesen. Es gilt eine 'Sonderregelung für Reisebüros'."
Unmittelbar im Anschluss hieran waren in der gleichen Schrifttype und -größe die Adresse der Beklagten, die Kontaktdaten des Kundenservice und der Reisebüro-Hotline sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Handelsregisternummer und die Namen der Geschäftsführer der Beklagten abgedruckt.
Das AG wies die Klage ab. Das LG verurteilte die Beklagte, an den Kläger wegen der nicht vertragsgerechten Ausstattung des zunächst bewohnten Doppelzimmers, Schimmelbefalls in den Badezimmern sowie wegen eines schadhaften Pools rund 683 € zu zahlen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Reisepreis auch für die vor dem 9.8.2014 aufgetretenen Reisemängel gemindert war, weil der Kläger es im Hinblick darauf, dass die Beklagte ihn nicht in der vorgeschriebenen Form über seine Obliegenheit zur Mangelanzeige unterrichtet hatte, nicht schuldhaft unterlassen hat, diese Mängel zu einem früheren Zeitpunkt anzuzeigen.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat, u.a. Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen. Die Angaben in der hier maßgeblichen Reisebestätigung beschränkten sich jedoch auf einen Hinweis auf die Existenz von Obliegenheiten des Kunden bei Reisemängeln, ohne diese näher zu erläutern und entsprachen damit nicht den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV.
Zwar kann der Reiseveranstalter nach § 6 Abs. 4 S. 1 BGB-InfoV seine Verpflichtungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Das Berufungsgericht hatte aber zutreffend angenommen, dass die Beklagte auch nicht auf diese Art ihre Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt hatte. Es fehlte nämlich schon an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf den Prospekt.
Es genügte gerade nicht ein allgemeiner Hinweis auf die entsprechende Bestimmung in den AGB des Reiseveranstalters, wie er in der dem Kläger übermittelten Reisebestätigung enthalten war. Ein Verweis i.S.v. § 6 Abs. 4 S. 1 BGB-InfoV, der die komplette Information über die Obliegenheit zur Mangelanzeige nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV ersetzt, muss neben dem Hinweis auf die Existenz von Obliegenheiten bei Leistungsmängeln deren Fundstelle im Prospekt enthalten. Diesen Anforderungen war hier nicht genügt worden.
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