Kein Versicherungsschutz bei arglistiger Täuschung des Haftpflichtversicherers über den Schadenshergang
OLG Karlsruhe 6.6.2013, 12 U 204/12Der Kläger hatte seinem Haftpflichtversicherer einen Schadensvorfall gemeldet und behauptete, so auch noch in seiner Klage auf Deckungsschutz, dass Frau S. durch seine nicht geprüften Jagdhunde im Dezember 2008 geschädigt worden sei. So habe er nach Beendigung einer Gesellschaftsjagd seine Hunde an der Leine geführt, während Frau S. als Treiberin an der Jagd beteiligt gewesen sei. Die beiden Hunde seien plötzlich wegen eines Rehs losgejagt und hätten mit der Leine Frau S. umgerissen. Diese habe u.a. einen Meniskus- und einen Bänderabriss erlitten und musste mehrmals operiert werden. Später verlangte Frau S. Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 €.
Bei seiner Anhörung vor dem LG räumte der Kläger allerdings ein, dass der Unfall anders verlaufen sei. So habe er seine Hunde nicht an der Leine geführt, sondern beide schon morgens vor der Jagd an Frau S. übergeben. Er selbst sei erst nach dem Unfall hinzugekommen. Der Kläger erklärte, dass er seinem Versicherungsmakler den Unfall richtig geschildert habe. Dieser habe jedoch erklärt, dass man das so nicht schreiben könne, letztlich habe er die vom Versicherungsmakler formulierte und geschriebene Schadensanzeige mit der falschen Darstellung des Hergangs unterzeichnet.
Das LG gab der Klage auf Deckungsschutz statt. Es war der Ansicht, die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung habe keinen nachteiligen Einfluss auf die Belange des Versicherers gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe:
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für den streitgegenständlichen Unfall vom Dezember 2008 Deckungsschutz zu gewähren.
Der Versicherer wurde von seiner Leistungspflicht befreit, weil der Kläger seine Obliegenheit zur Abgabe wahrheitsgemäßer Schadensberichte vorsätzlich und arglistig verletzt hatte. Zwar hatte die Versicherung bisher nur eine Akontozahlung von 1.000 € erbracht, so dass eine folgenlose Obliegenheitsverletzung vorliegen könnte. Bei einer folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers kann sich der Versicherer dennoch auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel.
Das war hier der Fall. Das Verhalten des Klägers war generell geeignet, die Interessen der beklagten Versicherung ernsthaft zu beeinträchtigen. Die beiden Geschehensvarianten waren nämlich haftungsrechtlich unterschiedlich zu bewerten. Nach der ersten Variante, bei der der Kläger die Tiere an der Leine geführt haben wollte, konnte ohne Weiteres von einer Tierhalterhaftung des Klägers ausgegangen werden, ein Mitverschulden lag eher fern. Bei der zuletzt vom Kläger eingeräumten Variante kam aber ernsthaft in Betracht, dass die Geschädigte Tieraufseherin i.S.v. § 834 S. 1 BGB war. Und ist der Aufseher selbst der Verletzte, haftet der Tierhalter zwar auch, doch wird ein Mitverschulden des Tieraufsehers vermutet.
Ob der Versicherer den Kläger vorher deutlich über den Anspruchsverlust belehrt hatte, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben droht, konnte hier offen bleiben, denn auch ohne Belehrung wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt hat und deshalb den mit der Belehrungspflicht bezweckten Schutz nicht verdient. Der Kläger hatte hier arglistig gehandelt. Eine Bereicherungsabsicht war nicht erforderlich. Es reicht grundsätzlich, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und es für möglich hält, dass das eigene Verhalten die Entscheidung des Versicherers beeinflusst. Dabei entlastete es den Kläger nicht, dass er den Rat seines Versicherungsmaklers befolgt hatte. Das kann zwar Schadensersatzansprüche gegen ihn begründen, änderte aber nichts an dem Bewusstsein des Klägers, dass der Versicherer getäuscht wurde, um ihn zur Gewährung von Deckungsschutz zu veranlassen.
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