19.06.2017

Kein Versicherungsschutz bei Eizellspende im Ausland

Für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende besteht kein Versicherungsschutzes in der privaten Krankheitskostenversicherung. Der Versicherer muss lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen ersetzen, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind.

BGH 14.6.2017, IV ZR 141/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war kinderlos. Im Jahr 2012 begab sie sich in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF). Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden Eizellen entnommen, von denen jeweils einige befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Klägerin und schließlich zur Entbindung. Die Klägerin beansprucht die Erstattung der Kosten dieser Behandlung (rund 11.000 €) von dem beklagten privaten Krankenversicherer.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den beklagten Versicherer zu.

Dem Versicherungsvertrag lagen die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) zugrunde. Danach ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften. Ferner ist vorgesehen, dass das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Diese Bestimmungen ist in Übereinstimmung mit dem OLG dahingehend auszulegen, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind.

Zwar erstreckt sich der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist dies aber als Regelung des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsschutzes zu verstehen und bedeutet nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind.

Vorliegend steht der Klägerin demzufolge kein Anspruch gegen den beklagten Versicherer zu. Da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz), bestand für die Behandlung in der Tschechischen Republik kein Versicherungsschutz, obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist. Einen Verstoß der so verstandenen Versicherungsbedingungen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liegt insoweit nicht vor. Eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist hier jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 39 vom 14.6.2017
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