Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Internet-Unternehmen und einem Rechtsanwalt
OLG Frankfurt a.M. 28.1.2015, 6 W 4/15Der Antragsteller bietet von ihm angefertigte Fotos auf seiner Internetseite unter bestimmten Bedingungen kostenfrei zur Nutzung an. Der Antragsgegner ist Rechtsanwalt und betreibt einen Blog zum Medienrecht. Im Oktober 2014 hatte er einen Beitrag online veröffentlicht, in dem er kritisch auf Forderungen hinwies, die der Antragsteller an Personen richtet, die seine Lichtbilder entgegen den Lizenzbedingungen nutzen. Außerdem berichtete er von einem Gerichtsverfahren vor dem LG Berlin, in dem sich der Antragsteller gegen die Titulierung als "Abzocker" wehrte. Das LG Berlin hat den Verfügungsantrag des Antragstellers mittlerweile zurückgewiesen.
Der Antragsteller sah in dem Artikel einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Sachlichkeitsgebots nach § 43b BRAO, der unwahren Tatsachenbehauptung und der Irreführung. Er beantragte, dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, den Artikel (im Volltext) zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das LG wies den Antrag zurück. Auch die sofortige Beschwerde des Antragstellers vor dem OLG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Es fehlte an einem Verfügungsanspruch. Ein solcher folgte gerade nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 7, Nr. 8, Nr. 11, 5 UWG, weil es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG fehlte.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht zum einen dann, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Es besteht zum anderen auch dann, wenn die Parteien zwar keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen aber gleichwohl beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann.
Der Antragsteller bietet Fotos zur Lizenzierung an, der Antragsgegner ist Rechtsanwalt. Infolgedessen bieten beide Parteien keine gleichartigen Leistungen an. Der streitgegenständliche Artikel stellte auch keine Maßnahme dar, die eine Wechselbeziehung zwischen Vorteilen des Antragsgegners und Nachteilen des Antragstellers i.d.S. erzeugte, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt wurde. Der Antragsgegner nahm vielmehr mit seinem Artikel auf die Leistungen des Antragstellers Bezug, indem er kritisch darauf hinwies und von einem Gerichtsverfahren berichtete, in dem sich der Antragsteller gegen die Titulierung als "Abzocker" wehrte. Dies reichte allerdings nicht aus.
Zwar kann unterstellt werden, dass der Antragsgegner diesen Artikel auf seiner Kanzleiseite auch deshalb veröffentlicht hatte, um Mandate zu erlangen, mithin seinen eigenen Absatz zu fördern. Da der Artikel jedoch nicht reguläre Kunden oder Lizenznehmer des Antragstellers im Blick hatte, sondern Personen, durch die er sich in seinen Rechten verletzt sah, war fraglich, ob der Absatz des Antragstellers beeinträchtigt wurde. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn ein potentieller Interessent einer - kostenpflichtigen - Lizenz mit Rücksicht auf den Artikel davon abgesehen hätte. Allerdings konnte des letztlich dahinstehen, denn jedenfalls korrespondierte die Förderung des Wettbewerbs des Antragsgegners, also das Gewinnen von bereits Abgemahnten als Mandanten, nicht mit der Beeinträchtigung des Wettbewerbs des Antragstellers, also dem Verlieren potentieller Neukunden. Letztlich war ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs gegeben.
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