Keine Ansprüche gegen Kfz-Hersteller bei Ende 2017 nach Software-Update erworbenem Fahrzeug
LG Osnabrück v. 30.1.2019 - 2 O 2190/18Die Klägerin hatte Ende Oktober 2017 ein Diesel-Fahrzeug bei einem unabhängigen Fahrzeughändler erworben. Das Fahrzeug hatte vor dem Kauf ein sog. Software-Update erhalten, mit dem die Motorsteuerung im Hinblick auf die Einhaltung von Abgasgrenzwerten überarbeitet worden war.
Die Klägerin war der Ansicht, sie sei von dem beklagten Pkw-Hersteller arglistig über die Funktionsweise der Abgasreinigung des Fahrzeugmotors getäuscht worden. Sie habe nicht gewusst, dass die Abgasreinigung auf dem Prüfstand und im Realbetrieb in unterschiedlichen Modi arbeite. Durch das Software-Update sei es u.a. zu einem Mehrverbrauch gekommen. Das Fahrzeug weise aufgrund der Betroffenheit von der "Abgasaffäre" einen Minderwert auf.
Mit der Klage verfolgte die Klägerin das Ziel, gegen Herausgabe des Fahrzeugs vom Beklagten den Kaufpreis abzüglich eines Ausgleichs für die von der Klägerin damit zurückgelegten Kilometer zu erhalten. Der Beklagte machte u.a. geltend, im Oktober 2017 sei die Problematik um die Abgasreinigung der betroffenen Baureihen allgemein bekannt gewesen. Man habe die Öffentlichkeit hierüber bereits 2015 informiert.
Das LG wies die Klage ab. Die Klägerin hat die Möglichkeit, das landgerichtliche Urteil mit der Berufung zum OLG Oldenburg anzugreifen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinerlei Ansprüche wegen der sog. Abgasaffäre.
Es ist nicht erkennbar, worüber die Klägerin beim Kauf im Oktober 2017 getäuscht worden sein sollte. Über die Problematik der ursprünglichen Software zur Motorsteuerung in Fahrzeugen der betroffenen Baureihen hatte der Hersteller die Öffentlichkeit bereits weit vor dem Oktober 2017 informiert. Die öffentliche Berichterstattung über diese gesamte Thematik konnte kaum an der Klägerin vorbeigegangen sein.
Außerdem war das Fahrzeug durch das vor dem Kauf erfolgte Software-Update mit einer vom Kraftfahrtbundesamt als gesetzeskonform angesehenen Software ausgestattet worden. Ob der Händler die Käuferin über die ursprüngliche Betroffenheit des Fahrzeugs von der "Abgasaffäre" informiert habe, war insofern unerheblich. Dessen Handeln muss sich der Hersteller jedenfalls nicht zurechnen lassen. Einen Minderwert des Fahrzeugs hat die Klägerin letztlich nicht plausibel dargelegt.