Keine Auflösung einer Fußnote zur Erläuterung einer Werbeaussage auf der anderen Seite einer um eine Zeitung gelegten Flappe
LG Freiburg 23.2.2015, 12 O 105/14Gegenstand des Rechtsstreits sind wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche des Klägers, eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen. Der Kläger beanstandet Teile einer Werbung der Beklagten, die in Form einer sog. Flappe stattgefunden hat. Eine Flappe (Half Cover/Flying Page) ein kleineres Vorschaltblatt (häufig ein Drittel), das als Werbeumschlag außen um das Titelblatt gelegt wird. Vorliegend wurde die Flappe um den ersten Teil der im hiesigen Raum führenden Tageszeitung gelegt.
Der Kläger beanstandet, dass die Werbeaktion "19% MwSt. geschenkt " (auf Seite 3 des von der Klägervertreterin so bezeichneten Anzeigenteils) zwar einen am Blickfang teilhabenden Sternchenhinweis enthalte, dass dieser Hinweis jedoch nicht auf derselben Seite aufgelöst werde, sondern auf der Rückseite der doppelseitigen Anzeige (tatsächlich: auf Seite 1 der Anzeige). Außerdem sei die Auflösung des Sternchenhinweises wettbewerbswidrig wegen des Verweises hinsichtlich der näheren Bedingungen und ausgewählten Lieferanten auf das Internet.
Das LG gab der Klage, mit der der Kläger u.a. begehrt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für Rabatte unter Angabe eines Sternchenhinweise in Tageszeitungen zu werben, sofern der Sternchenhinweis nicht auf derselben Seite aufgelöst wird, statt.
Die Gründe:
Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter insbesondere derjenige, der bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Medienimmanente Gründe, den Sternchenhinweis wie vorliegend nicht auf derselben Seite - hier Seite 3 - aufzulösen, sondern auf der Seite 1 der Flappe, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass die Beklagte die übrigen Sternchenhinweise, nämlich die Sternchenhinweise mit den Ziffern 2 und 3 auf derselben Seite aufgelöst hat. Warum dies nicht auch für den Sternchenhinweis mit der Ziffer 1 möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht dargelegt.
Eine Auflösung des Sternchenhinweises ist bei der vorliegenden Werbung mit der groß hervorgehobenen Angabe "19 %" (ergänzt um den etwas kleiner gedruckten Zusatz "MwSt. Geschenkt auf Möbel, Küchen und Matratzen") geboten. Das Angebot der Beklagten sollte nämlich keineswegs sämtliche von ihr zum Verkauf gestellten Möbel, Küchen und Matratzen erfassen. Eine solche Einschränkung ist (ohne die sogleich angesprochene Auflösung) für den kritischen und aufmerksamen Verbraucher überraschend. Damit rechnet er angesichts der pauschalen Formulierung der Werbeaussage nicht. Der von der Werbung angesprochene Verbraucher versteht die konkrete Werbung nicht etwa in dem Sinne, dass der Rabatt nur auf "vereinzelte" oder "einige" Möbel gewährt wird. Deshalb bedarf es zur Vermeidung einer Irreführung der hiervon angesprochenen Verkehrskreise eines aufklärenden Hinweises, der an dem Blickfang teilhat.
Diese Teilhabe ist vorliegend nicht mehr gewährleistet. Die Beklagte hat den Sternchenhinweis bzgl. der Werbung, die sich auf Seite 3 der Flappe, also im rückseitigen Teil der Tageszeitung befindet, aufgelöst auf der ersten Seite der Flappe. Der kritische Verbraucher erwartet die Auflösung des Sternchenhinweises nicht auf dieser Seite. Dazu müsste er die Tageszeitung, deren ersten Teil er vollständig gelesen bzw. überblättert haben muss, um auf die Seite 3 der Flappe zu gelangen, wieder vollständig nach vorne blättern. Nur dadurch könnte er überhaupt die Seite 1 wahrnehmen. Solche aufwendigen Suchaktionen auf einer Seite, die sich weit entfernt von der Werbung findet, die durch den am Blickfang teilhabenden Hinweis präzisiert werden soll, führt auch der kritische Verbraucher nicht durch. Damit nimmt die Auflösung des Sternchenhinweises unter den konkreten Umständen nicht an dem Blickfang der Werbung teil, was unlauter und irreführend ist.
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