Keine Ausgleichsleistung für Erben von Mitgesellschaftern eines Presseunternehmens mit erheblichem Bezug zum nationalsozialistischen System
BVerwG 23.4.2015, 5 C 10.14Die Kläger sind Erben ehemaliger Mitgesellschafter einer in Leipzig ansässigen Kommanditgesellschaft. Sie begehren die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die entschädigungslose Enteignung von Gesellschaftsvermögen in der sowjetischen Besatzungszone.
Die Gesellschaft betrieb ein Druck- und Verlagshaus, das bis Kriegsende die Tageszeitung "Leipziger Neueste Nachrichten" (LNN) herausgab. Nach 1933 übten die Nationalsozialisten auf die Herausgeber und die Schriftleitung der LNN wegen ihrer politischen Positionen erheblichen Druck aus. Um dem Ausschluss aus der Reichspressekammer wegen politischer Unzuverlässigkeit zu entgehen, der sie von jeglicher verlegerischen Tätigkeit ausgeschlossen hätte, räumten die Rechtsvorgänger der Kläger im August 1936 der Tochter eines NSDAP-eigenen Verlags eine Mehrheitsbeteiligung von 51 Prozent an der Gesellschaft ein. In der Folgezeit waren die Leitartikel der LNN darauf gerichtet, die nationalsozialistische Politik zu unterstützen und zu fördern.
Die Kläger erhielten für den verfolgungsbedingten Verlust der Mehrheitsbeteiligung eine Entschädigung. Die hier allein im Streit stehenden Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) für die mittelbare Schädigung ihrer verbliebenen Beteiligung von 49 Prozent infolge der Enteignung des Vermögens der Gesellschaft in der Besatzungszeit wurden ihnen mit der Begründung verwehrt, das Unternehmen habe dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet.
Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung ist nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen, weil nach den Feststellungen des VG das enteignete Unternehmen jedenfalls ab August 1936 dem nationalsozialistischen System durch die Art und Weise der Berichterstattung in der von ihm herausgegebenen LNN erheblichen Vorschub geleistet hat.
Dieser an das Verhalten des Unternehmens anknüpfende Leistungsausschluss setzt voraus, dass - wie im Streitfall - die das erhebliche Vorschubleisten erfüllenden Handlungen dem Unternehmen als solchem zugeordnet werden können. Es ist nicht erforderlich, dieses Verhalten auf einzelne Personen innerhalb des Unternehmens zurückzuführen. Deshalb kommt es nach der Gesetzeslage nicht darauf an, dass die Rechtsvorgänger der Kläger nicht selbst dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet und die Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen im Jahr 1936 aus politischen Gründen verloren hatten.
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