Keine Auskunft über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten
OVG Berlin-Brandenburg v. 4.4.2024 - OVG 6 B 18/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Projektleiter eines Vereins, der ein Internet-Portal zur Förderung der Informationsfreiheit betreibt. Daneben ist er nach eigenen Angaben als freier Journalist tätig. Er begehrte von der Pressestelle des Bundespräsidialamtes eine Übersicht sämtlicher Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 mit den Namen der begnadigten Personen, dem Aktenzeichen der zugrundeliegenden Straf- oder Disziplinarverfahren, der diesen zugrundeliegenden Verfehlungen und dem Datum der Begnadigung.
Das VG wies die auf Erteilung dieser Auskünfte gerichtete Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte.
Der presserechtliche Auskunftsanspruch bezieht sich allein auf behördliches Handeln im funktionalen Sinne. Der Bundespräsident handelt bei der Ausübung des Begnadigungsrechts aber nicht als Behörde, sondern nimmt als Verfassungsorgan ihm eingeräumte verfassungsrechtliche Befugnisse wahr.
Mehr zum Thema:
Beratermodul Medienrecht:
Rechtssicherheit und Kompetenz mit dem Beratermodul Medienrecht. Für alle Fragen rund um die Recherche und Berichterstattung in Presse, Funk und neuen Medien. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet dieses Modul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!
OVG Berlin-Brandenburg PM Nr. 13 vom 4.4.2024
Der Kläger ist Projektleiter eines Vereins, der ein Internet-Portal zur Förderung der Informationsfreiheit betreibt. Daneben ist er nach eigenen Angaben als freier Journalist tätig. Er begehrte von der Pressestelle des Bundespräsidialamtes eine Übersicht sämtlicher Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 mit den Namen der begnadigten Personen, dem Aktenzeichen der zugrundeliegenden Straf- oder Disziplinarverfahren, der diesen zugrundeliegenden Verfehlungen und dem Datum der Begnadigung.
Das VG wies die auf Erteilung dieser Auskünfte gerichtete Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte.
Der presserechtliche Auskunftsanspruch bezieht sich allein auf behördliches Handeln im funktionalen Sinne. Der Bundespräsident handelt bei der Ausübung des Begnadigungsrechts aber nicht als Behörde, sondern nimmt als Verfassungsorgan ihm eingeräumte verfassungsrechtliche Befugnisse wahr.
Beratermodul Medienrecht:
Rechtssicherheit und Kompetenz mit dem Beratermodul Medienrecht. Für alle Fragen rund um die Recherche und Berichterstattung in Presse, Funk und neuen Medien. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet dieses Modul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!