Keine Gläubigerbenachteiligung durch Begleichung der Verbindlichkeit einer insolventen GmbH durch den hierzu nicht verpflichteten Geschäftsführer
BGH 21.6.2012, IX ZR 59/11Der Kläger ist Verwalter in dem im Oktober 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH (Schuldnerin). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von jetzt noch 35.000 € nebst Zinsen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit notarieller Urkunde von Februar 2004 bekannte die Schuldnerin, der Beklagten einen Betrag von rd. 470.000 € zu schulden. Der Geschäftsführer der Schuldnerin verbürgte sich für die Rückzahlung dieses Betrages. Zur Sicherung der Forderung aus der Bürgschaftserklärung gab er persönlich ein notarielles Schuldanerkenntnis ab und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen.
Im Zeitraum zwischen April und Juli 2005 zahlte die Schuldnerin insgesamt rd. 34.550 € an die Beklagte. Im August, Oktober, November und Dezember 2005 wurden jeweils 20.000 € von einem Konto des Geschäftsführers an die Beklagte überwiesen, im September 2005 weitere 20.000 € von einem Konto der Ehefrau des Geschäftsführers, im Januar 2006 weitere 35.000 € von einem Konto des Geschäftsführers.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Rückgewähr von rd. 169.550 €. Wegen des Betrages von 34.550 € wurde das Urteil nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig. Hinsichtlich der weiteren 135.000 € wies das OLG die Klage ab. Auf die - wegen der Zahlung von Januar 2006 zugelassene - Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als die Klage hinsichtlich der Zahlung von Januar 2006 i.H.v. 35.000 € abgewiesen worden ist, und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die Annahme des OLG, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe auf seine Bürgschaftsschuld gezahlt, lässt, wie die Revision zu Recht rügt, wesentlichen Prozessstoff außer Acht (§ 286 Abs. 1 ZPO). Die weitere Annahme des OLG, die treuhänderische Bindung des der Schuldnerin gewährten Darlehens schließe eine Gläubigerbenachteiligung aus, trägt ebenfalls nicht. Das angefochtene Urteil konnte, soweit die Revision zugelassen worden ist, folglich keinen Bestand haben. Im Hinblick auf den zweiten Rechtsgang weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:
Wird ein Darlehen eigens zur Begleichung einer bestimmten Schuld aufgenommen und gewährt, schließt die hierin liegende treuhänderische Bindung des Darlehensnehmers eine Gläubigerbenachteiligung und damit eine Insolvenzanfechtung nicht aus. Wird die Forderung eines Gläubigers beglichen, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur Insolvenzgläubiger wäre, benachteiligt dies die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger, weil die hierfür aufgewandten Mittel zu deren Befriedigung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Das gilt auch dann, wenn der Schuldner sich diese Mittel durch Aufnahme eines Darlehens verschafft hat. Der Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens ist auch dann der (späteren) Insolvenzmasse zuzurechnen, wenn er wegen einer vereinbarten Zweckbindung zunächst unpfändbar ist. Ob das Darlehen nach der Vereinbarung der Parteien des Darlehensvertrages einem bestimmten Zweck, insbes. der Rückführung einer bestimmten Schuld dienen soll, ist anfechtungsrechtlich unerheblich.
Die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger wird nicht benachteiligt, wenn ein Dritter eine Verbindlichkeit des späteren Insolvenzschuldners mit Mitteln begleicht, die nicht in dessen haftendes Vermögen gelangt sind. Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten ist zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den Empfänger eine eigene, gegenüber dem Anweisenden bestehende Verbindlichkeit. Demgegenüber nimmt der Angewiesene im zweiten Fall die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden vor, so dass er infolge der Zahlung zum Gläubiger des Anweisenden wird.
Handelt es sich um eine Anweisung auf Schuld, führt die Zahlung durch den Angewiesenen zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert. Liegt dagegen eine Anweisung auf Kredit vor, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen.
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