07.09.2017

Keine höhere Entschädigung bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen

Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zu zahlen ist, ist nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.

EuGH 7.9.2017, C-559/16
Der Sachverhalt:
Die Kläger waren mit einem Flug der Brussels Airlines von Rom über Brüssel nach Hamburg gereist. Da ihr Flug in Hamburg mit einer Verspätung von drei Stunden und fünfzig Minuten gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit angekommen war, klagten sie, um den in der Unionsverordnung über die Leistung von Ausgleichszahlungen an Fluggäste vorgesehenen Ausgleich zu erhalten. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht in ihrer Auslegung durch den EuGH u.a. vor, dass die Fluggäste im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr Anspruch auf einen Ausgleich i.H.v. 250 € bei Flügen von 1.500 km oder weniger und von 400 € bei Flügen zwischen zwei Mitgliedstaaten von mehr als 1.500 km haben.

Das AG hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob im Fall eines Flugs mit Anschlussflügen die Gesamtentfernung für den Flug der Entfernung zwischen dem Start- und dem Zielflughafen entspricht (im vorliegenden Fall 1.326 km zwischen Rom und Hamburg) oder ob diese nach der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke zu berechnen ist (im vorliegenden Fall 1.656 km, nämlich 1.173 km für die Entfernung zwischen Rom und Brüssel und 483 km für die Entfernung zwischen Brüssel und Hamburg).

Der EuGH hat entsprechend der ersten Alternative entschieden.

Gründe:
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Entfernung" im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.

Die Verordnung unterscheidet im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht danach, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen. Somit sind die Fluggäste in beiden Fällen bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichs gleich zu behandeln.

Infolgedessen tragen die verschiedenen in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichstranchen dem unterschiedlichen Umfang der Unannehmlichkeiten Rechnung, die den Fluggästen dadurch entstehen, dass sie nicht die Möglichkeit haben, ihre Reise nach freien Stücken umzugestalten und so den mit der Annullierung oder großen Verspätung ihres Flugs verbundenen Zeitverlust zu vermeiden. Somit hat die Art des Fluges (Direktflug oder Flug mit Anschlussflug) keine Auswirkungen auf den Umfang der den Fluggästen entstandenen Unannehmlichkeiten hat.

Folglich ist bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs im Fall eines Flugs mit Anschlussflug lediglich die Luftlinienentfernung (Großkreisentfernung) zu berücksichtigen, die ein Direktflug zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zurücklegen würde. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH Pressemitteilung vom 7.9.2017
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