07.05.2015

Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

Die Entschädigung für die ehemaligen Aktionäre der HRE Holding AG wird nicht erhöht. Der Ertragswert der Gesellschaft ist zutreffend niedriger als der dem Börsenkurs entsprechende Unternehmenswert von 1,58 Mrd. € ermittelt worden; die spätere Ausgliederung schlechter Risiken auf die FMS Wertmanagement AöR kann nicht berücksichtigt werden.

OLG München 5.5.2015, 31 Wx 366/13
Der Sachverhalt:
Am 8.6.2009 gab die HRE Holding AG bekannt, dass der FMS (Finanzmarktstabilisierungsfonds) 90 Prozent ihrer Aktien halte. Dies war Voraussetzung für den Ausschluss der verbliebenen Minderheitsaktionäre. Daraufhin beschloss die Hauptversammlung von HRE am 5.10.2009 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den FMS (Finanzmarktstabilisierungsfonds) und legte die Abfindung auf 1,30 € je Aktie fest. Die Abfindung der Minderheitsaktionäre bemisst sich entweder nach dem durch die Aktie repräsentierten Anteil am Ertragswert des Unternehmens oder aber - wenn dieser höher ist - nach dem Börsenkurs der Aktien.

Die Antragsteller, 272 Aktionäre von HRE, beantragten daraufhin vor dem LG die Erhöhung der Abfindung. Sie vertreten die Auffassung, dass der anzusetzende Börsenkurs deutlich über 1,30 € je Aktie gelegen habe. Die dem Ertragswert zu Grunde zu legende Unternehmensplanung sei deutlich zu pessimistisch gewesen. Unter anderem hätten Schadensersatzansprüche von HRE gegen ihr Management und außenstehende Personen berücksichtigt werden müssen.

Das LG wies die Anträge zurück. Die Abfindung sei nicht zu erhöhen. Der festgelegte Betrag von 1,30 € je Aktie entspreche dem Börsenkurs in den drei Monaten vor dem 8.6.2009. Die Beschwerde der Antragsteller hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Zeitraum für die Ermittlung des für die Bewertung ausschlaggebenden Börsenkurses endet am 8.6.2009. Eine weitere Vorverlagerung ist nicht gerechtfertigt. Die schon zuvor, etwa durch den damaligen Bundesfinanzminister Steinbrück geführte politische Diskussion über die Abwicklung der Bank und das Gesetzgebungserfahren des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (FMStBG) können nicht als Ankündigung des am 5.10.2009 endgültig beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gewertet werden.

Möglicherweise ist durch die zahlreichen Presseberichte zum Thema der Börsenkurs der Gesellschaft beeinflusst worden. Allerdings dient die Vorverlagerung des Zeitraums für die Wertermittlung vor den im Ertragswertverfahren maßgeblichen Stichtag nur dazu, den Einfluss von Spekulationen über die konkrete Strukturmaßnahme auszuschließen. Im Ertragswertverfahren ist Stichtag der Tag der den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließenden Hauptversammlung, hier also der 5.10.2009.

Der Ertragswert der Gesellschaft ist zutreffend niedriger als der dem Börsenkurs entsprechende Unternehmenswert von 1,58 Mrd. € ermittelt worden. Die spätere Ausgliederung schlechter Risiken auf die FMS Wertmanagement AöR kann nicht berücksichtigt werden. Die Risikovorsorge kann nur nach der Situation im Jahre 2009 beurteilt werden. Daher kann sie in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung heute nicht als zu konservativ angesehen und durch eine den Vorstellungen der Minderheitsaktionäre entsprechende Planung ersetzt werden. Dies gilt auch für andere unternehmerische Entscheidungen, wie etwa die, die Liquiditätshilfen des Bankenkonsortiums und der FMS in Anspruch zu nehmen und nicht auf das Kreditprogramm der US-Notenbank FED zurückzugreifen.

Zusätzliche Sonderwerte, wie etwa Schadensersatzansprüche gegen eigene Organmitglieder oder Dritte sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Solche sind zum Zeitpunkt des Stichtags weder geltend gemacht worden, noch war deren Realisierung zum damaligen Zeitpunkt realistisch. Abgesehen davon sind bereits vor dem Bewertungsstichtag Schadensersatzansprüche in beträchtlicher Höhe gegen die HRE Holding AG erhoben worden.

OLG München PM Nr. 2 vom 7.5.2015
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