Keine Irreführung durch geschwärzte Oliven in einem Oliven-Mix
OLG Frankfurt a.M. 22.6.2017, 6 U 122/16Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist Herstellerin des Produkts "Oliven-Mix". Es handelt sich um eine Mischung aus grünen und geschwärzten grünen Oliven, die in einer durchsichtigen Plastikschale angeboten werden. Die das Produkt umgebende Banderole enthält die Angabe "Oliven-Mix". An der Seite der Schale heißt es unter "Zutaten" u.a.: "Grüne Oliven 39 %, geschwärzte Oliven (Oliven, Stabilisator Eisen-II-Gluconat)".
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Bewerbung des geschilderten Produkts zu unterlassen, wenn es - wie gegenwärtig - keine natürlich gereiften schwarzen Oliven enthalte. Die Produktaufmachung rufe bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Erwartung hervor, dass sich in der Verpackung sowohl grüne als auch natürlich gereifte schwarze Oliven befänden.
Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die angegriffene Produktausstattung ist nicht irreführend.
Es wird nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, dass das Produkt tatsächlich natürlich gereifte schwarze Oliven enthalte. Allein die Angabe in der Zutatenliste "geschwärzte Oliven" ist zwar nicht ausreichend, um einem denkbaren unzutreffenden Eindruck entgegenzuwirken. Denn auch bei korrekter Bezeichnung in der Zutatenliste kann nach BGH-Rechtsprechung eine Fehlvorstellung hervorgerufen werden, wenn die Etikettierung des Produktes irreführend ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die vorliegende Etikettierung beschränkt sich auf die Bezeichnung "Oliven-Mix" Aus welchen Arten von Oliven sich die Mischung zusammensetzt, wird textlich nicht näher umschrieben. Abgebildet werden allein Oliven grüner und schwarzer Farbe. Die tatsächlich in der Packung enthaltenen Oliven sind wegen der durchsichtigen Verpackung auch erkennbar. Der Verbraucher wird damit hinreichend informiert, welche Oliven sich tatsächlich in der Verpackung befinden. Die Etikettierung enthält auch keinen ausdrücklichen Hinweis auf schwarze Oliven.
Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass die Verbraucher wegen der auf dem Etikett abgebildeten und in der Verpackung zu sehenden schwarzen Oliven von natürlich gereiften, nicht aber geschwärzten Oliven ausgingen. Verbraucher, die wissen, dass natürlich gereifte schwarze Oliven niemals so dunkel sind wie geschwärzte Oliven, können durch das Plastik sofort erkennen, dass hier geschwärzte Oliven enthalten sind. Verbraucher, die annehmen, dass geschwärzt Oliven genauso wie natürliche schwarze Oliven aussehen, können sich über die Zutatenliste informieren.
Diejenigen, die überhaupt nicht wissen, dass geschwärzte Oliven zum Verzehr angeboten werden, werden hinreichend über die Zutatenliste informiert. Verbraucher schließlich, die sich über die Frage, ob schwarze Oliven natürlich gereift oder geschwärzt sind, keinerlei Gedanken machen, können auch nicht in die Irre geführt werden. Sie unterliegen ohnehin keiner Fehlvorstellung. Grundsätzlich entspricht es der täglichen Lebenserfahrung, dass verarbeitete Lebensmittel im Rahmen des gesundheitlich Unbedenklichen und sonst Zulässigen bearbeitet werden.