07.09.2012

Keine Mehrvergütungsansprüche des Bauunternehmers wegen Bauzeitverschiebung infolge Vergabeverzögerung nach Annahme eines Zuschlags mit veränderter Bauzeit

Ein Bauunternehmer, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde, kann keine Mehrvergütungsansprüche geltend machen, wenn der Zuschlag nur auf einen Teil der angebotenen Leistung mit einem entsprechend reduzierten Preis erteilt wurde. Ein derart erteilter Zuschlag ist gem. § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot  zu werten, das der Auftragnehmer ablehnen oder annehmen kann.

BGH 6.9.2012, VII ZR 193/10
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft Mehrvergütungsansprüche, die ein Auftragnehmer geltend gemacht hat, dem in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde.

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland eine Mehrvergütung aus einem Bauvertrag. Ihren Anspruch begründete sie damit, dass sie wegen der durch eine Verzögerung des Vergabeverfahrens bedingten Verschiebung der in der Ausschreibung vorgesehenen Bauzeit Mehrkosten gehabt habe.

Das KG als Berufungsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Mehrvergütung. Der Zuschlag der Beklagten hat nicht zur Annahme des der Ausschreibung entsprechenden Angebots der Klägerin geführt, so dass die ausgeschriebene und auch angebotene Bauzeit nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

Denn der Zuschlag wurde nur auf einen Teil der angebotenen Leistung mit einem entsprechend reduzierten Preis erteilt und ist deshalb gem. § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot der Beklagten zu werten, das der Auftragnehmer ablehnen oder annehmen kann. Die Klägerin hat es hier dadurch angenommen, dass sie die von der Beklagten erbetene Annahmebestätigung umgehend zurückgesandt hat. Gegenstand des neuen Angebots war auch eine von der Beklagten eindeutig und klar als bindend vorgesehene neue Bauzeitregelung.

Insoweit unterscheidet sich der Fall von den bisher entschiedenen Fällen, in denen Zweifel darüber bestanden, ob die in dem Zuschlag erwähnten Bauzeiten zu einer Änderung der Ausschreibung führen sollten. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass eine Bauzeitänderung nicht Gegenstand des Zuschlags ist, so dass Raum für eine Preisanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bleibt, wenn in einer anderen als der ausgeschriebenen Bauzeit gearbeitet werden soll.

Wird eine Bauzeitänderung jedoch zweifelsfrei Gegenstand eines modifizierten Zuschlags und wird dieses Angebot vom Auftragnehmer angenommen, so muss dieser die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen. Der Vertrag kann nicht dahin verstanden werden, dass dem Auftragnehmer das Recht eingeräumt wird, wegen der Bauzeitveränderung etwa entstandene Mehrkosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.

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BGH PM Nr. 145 vom 6.9.2012
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