25.10.2018

Keine Milch in den Eierlikör

Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 über die Bezeichnung von Spirituosen ist dahin auszulegen, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung "Eierlikör" führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält.

EuGH 25.10.2018, C-462/17
Der Sachverhalt:

Sowohl die klagende Tänzer & Trasper GmbH als auch die beklagte Altenweddinger Geflügelhof KG stellen Liköre her, zu deren Bestandteilen auch Eier zählen und die als "Eierlikör" verkauft werden. Die Beklagte verkauft unter dieser Bezeichnung auch eine Reihe von Produkten, die Milch enthalten. Dies beanstandet die Klägerin mit ihrer Klage.

Das mit der Sache befasste LG möchte in diesem Zusammenhang vom EuGH wissen, ob die Verordnung Nr. 110/2008 über die Bezeichnung von Spirituosen (Nr. 41 ihres Anhangs II) dahin auszulegen ist, dass eine Spirituose nur dann die Bezeichnung "Eierlikör" führen darf, wenn sie keine anderen als die in der Verordnung genannten Bestandteile enthält (nämlich - abgesehen von der Alkoholbasis - Eigelb und Eiweiß, Zucker oder Honig und ggfs. bestimmte Aromastoffe oder -extrakte).

Nach Ansicht der Klägerin ist diese Aufzählung abschließend. Die Beklagte hingegen ist der Meinung, dass lediglich die Mindestbestandteile aufgezählt würden.

Die Gründe:

Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung "Eierlikör" führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält.

Würde man die Liste der Bestandteile in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 als nicht abschließend ansehen, so bestünde die Gefahr, dass diese Ziele der Verordnung beeinträchtigt werden, namentlich ein hoher Grad an Verbraucherschutz, die Verhinderung betrügerischer Praktiken, die Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb sowie der Schutz des guten Rufs, den Spirituosen aus der Union genießen.

Könnten Eierlikör andere als die in dieser Liste abschließend genannten Bestandteile zugesetzt werden, wäre dies schädlich für die Transparenz und könnte die Hersteller dazu verleiten, zulasten eines fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes billigere Bestandteile zuzusetzen.

EuGH online
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