08.01.2019

Keine Pflicht zur Fahrgemeinschaft für Anwalt und Patentanwalt

Schaltet eine Partei einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt aus derselben Sozietät einer Stadt ein, müssen diese nicht aus Kostengründen gemeinsam zum Verhandlungstermin anreisen. Die unterlegene Partei ist vielmehr verpflichtet, Fahrtkosten sowohl für den im eigenen Kraftfahrzeug anreisenden Patentanwalt als auch für den die Bahn nutzenden Rechtsanwalt zu übernehmen.

OLG Frankfurt a.M. v. 29.11.2018, 6 W 91/18
Der Sachverhalt:

Die Parteien hatten eine sog. Kennzeichenstreitsache vor dem LG Frankfurt a.M. geführt. Streitig war u.a. die Berechtigung der Beschwerdeführerin, Internet-Domains mit dem Bestandteil des Unternehmensnamens der Beschwerdegegnerin auf ihre Internetseiten umzuleiten. Letztere hatte sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt zur Interessenwahrnehmung eingeschaltet. Beide gehörten derselben Sozietät in Leipzig an. Zum Verhandlungstermin in Frankfurt a.M. reisten der Patentanwalt im eigenen Auto und der Rechtsanwalt mit der Bahn an.

Das LG verurteilte die Beschwerdeführerin letztlich, 65% der entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kostenerstattungspflicht erstreckte sich gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss sowohl auf die anteilige Erstattung der Bahn- als auch der Autokosten der Anwälte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG Frankfurt a.M. erfolglos. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:

Die Beschwerdeführerin muss sowohl die Fahrtkosten des Patentanwalts als auch des Rechtsanwalts zum Gerichtstermin erstatten. Es besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise, um Kosten zu sparen. Bei den Rechts- und Patentanwaltskosten handelt es sich um getrennte Posten. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, einen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug zu befördern. Die Situation ist vielmehr vergleichbar mit der Anreise von Anwalt und Mandant oder aber zwei Pflichtverteidigern in demselben Strafverfahren. Auch diese sind nicht verpflichtet, gemeinsam zum Termin zu anzureisen.

OLG Frankfurt a.M. PM vom 3.1.2019
Zurück