28.08.2020

Keine Provision für die Vermittlung von Anthony Modeste

Der 1. FC Köln muss keine Provision für die Vermittlung von Anthony Modeste zum chinesischen Fußballverein Tianjin Quanjin Football Club Co. Ltd bezahlen. Das seinerzeit vom 1. FC Köln als Spielervermittler beauftragte Schweizer Unternehmen erhält keine Provision, da es für den Wechsel von Anthony Modeste keinen wesentlichen Beitrag geleistet hat.

OLG Köln v. 2.7.2020 - 24 U 7/20
Der Sachverhalt:
Hintergrund des Verfahrens ist der Wechsel des Fußballprofis Anthony Modeste vom Fußballclub 1. FC Köln zum chinesischen Fußballverein Tianjin Quanjin Football Club Co. Ltd im Juli 2017. Die Klägerin ist ein seinerzeit vom 1. FC Köln beauftragtes Schweizer Unternehmen, das als Spielervermittler tätig ist.

Die Klägerin nimmt die beklagte 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA wegen des Transfers auf Zahlung von 2 Mio. € in Anspruch. Sie ist der Auffassung, nach dem Vereinswechsel von Anthony Modeste stehe ihr eine Vermittlungsprovision in dieser Höhe zu. Ihre Tätigkeit sei entscheidend für den Abschluss des Transfers gewesen. Insbesondere habe ihr Geschäftsführer den Trainer des FC Tianjin, den früheren italienischen Weltmeister Fabio Cannavaro, von Modeste überzeugt.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG wies die Klägerin mit Beschluss darauf hin hatte, dass es beabsichtige, die Berufung gegen das Urteil des LG zurückzuweisen. Daraufhin nahm die Klägerin die Berufung nunmehr zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keine Vermittlungsleistungen erbrachte, die zu dem erfolgreichen Transfer wesentlich beigetragen haben.

Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war dies aber Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruchs. Die bloße Vermittlung von Kontakten zwischen dem Geschäftsführer des 1. FC Köln und dem Zeugen Cannavaro war für die Entstehung eines Provisionsanspruchs nicht ausreichend. Die Klägerin konnte auch nicht beweisen, dass sie den Zeugen Cannavaro von einer Verpflichtung Modestes überzeugt hat. Denn dieser hatte nach seiner Aussage das Interesse an Modeste ohnehin nie verloren.

Außerdem ist unklar geblieben, inwiefern der Geschäftsführer der Klägerin hinsichtlich der Machbarkeit des Transfers konkrete "Überzeugungsarbeit" geleistet haben sollte. Zudem ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Trainer bei der Spielerwahl eine Schlüsselrolle eingenommen hat. Er hat bei der Auswahl neuer Spieler den Clubchef des chinesischen Vereins zwar beraten, musste aber letztlich dessen Entscheidungen folgen.
OLG Köln PM vom 6.8.2020
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