Keine Rechtsdienstleistungsgesellschaft: Wenigermiete.de darf Mietinkasso aber weiter betreiben
LG Berlin v. 15.1.2019 - 15 O 60/18Die Beklagte zu 1) bietet über eine Internetseite gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), bei Mieterhöhungsverlangen und im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen an. Sie verfügt über einer Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind zugelassene Rechtsanwälte, der Beklagte zu 2) war, der Beklagte zu 3) ist weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Die klagende Rechtsanwaltskammer Berlin macht in diesem Verfahren gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Sie ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) erbringe von ihrer Inkassoerlaubnis nicht gedeckte Rechtsdienstleistungen, indem sie außergerichtlich in klassischer Weise rechtsberatend tätig sei. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen für die zugelassenen Rechtsanwälte als Mitglieder der Klägerin. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG gab der Klage teilweise statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können Berufung zum KG einlegen.
Die Gründe:
Soweit es darum ging, ob die Tätigkeiten der Beklagten zu 1), insbesondere im Bereich der sog. Mietpreisbremse, (noch) von ihrer Inkassoerlaubnis gedeckt sind, ist die Klage nicht begründet. Es handelt sich bei den Tätigkeiten der Beklagten zu 1) zur Durchsetzung der Mietpreisbremse entweder schon nicht um eine Rechtsdienstleistung oder sie sind von der Inkassoerlaubnis umfasst oder die Beklagte zu 1) wird in diesem Bereich nur als Prozessfinanziererin tätig. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) aber ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 2 i.V.m. § 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG zu, weil die Bezeichnung der Beklagten zu 1) als Rechtsdienstleistungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Beklagten zu 2) und zu 3) als Rechtsanwälte geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise dahin zu täuschen, dass die Beklagte zu 1) eine Rechtsanwaltsgesellschaft und kein Inkassounternehmen wäre.
Dabei ist es unerheblich, dass die Inkassotätigkeit einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall einer Rechtsdienstleistung darstellt, denn es kommt allein auf die Täuschungseignung an, die dadurch verstärkt wird, dass - so wie die Beklagte zu 1) als GmbH - auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Rechtsform einer GmbH wählen darf. Kommt hinzu, dass die Gesellschafter als Rechtsanwälte bezeichnet sind, kann ein unbefangener, durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Kunde der Beklagten zu 1) davon ausgehen, dass sie auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft und dementsprechend zur umfassenden Erteilung von Rechtsrat befähigt ist. Die Klarstellung der Rechtsform der Beklagten zu 1) gegenüber Vermietern reicht nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden. Im Übrigen stellen auch die von der Beklagten zu 1) benutzte anwaltliche Versicherung und - im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung - der Zusatz "gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" eine Irreführung gem. § 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG dar.