Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel und Marktmanipulation
BGH 10.1.2017, 5 StR 532/16Das LG verurteilte den früheren Vorstandvorsitzenden einer Aktiengesellschaft wegen der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Marktmanipulation zu einer Geldbuße; hinsichtlich einer Nebenbeteiligten traf es eine Verfallsentscheidung, der die von einem Mitangeklagten begangene Straftat des Insiderhandels zugrunde lag.
Die im Jahr 2007 begangenen Taten wurden vom LG vor Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (BGBl. I 1514) am 2.7.2016 abgeurteilt, durch das die maßgeblichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes geändert wurden. Diese verweisen seitdem auf Verbotsnormen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des EU-Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Marktmissbrauch, die indes erst seit dem 3.7.2016 in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gilt.
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Gründe:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten sind unbegründet. Insbesondere ist im Hinblick auf die Möglichkeit, Insiderhandel und Marktmanipulation straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich zu ahnden, im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts keine zeitliche Lücke entstanden, die gem. § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 354a StPO eine Straflosigkeit von vor der Gesetzesänderung begangenen Taten zur Folge gehabt hätte. Diese können demzufolge auch weiterhin geahndet werden.
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