10.07.2014

Keine UMTS-Patentverletzung durch Nokia

Das OLG Karlsruhe hat die Klage der IPCom GmbH & Co. KG gegen Nokia Corp. und Nokia GmbH wegen Patentverletzung abgewiesen. Durch das Klagepatent (europäischen Patent 1 841 268 B1) soll eine optimale Verteilung der Ressourcen des Telekommunikationsnetzes auf die teilnehmenden Mobilfunkgeräte erreicht werden. Es fehlt allerdings an einer Benutzung der technischen Lehre des (geänderten) Klagepatents durch den UMTS-Standard.

OLG Karlsruhe 9.7.2014, 6 U 27/11
Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Patentverwertungsgesellschaft, die von der Robert Bosch GmbH ein umfangreiches, die Mobilfunktechnik betreffendes Patentportfolio erworben hat. Zu diesem Portfolio gehört auch die dem Klagepatent zugrundeliegende Patentanmeldung. Es betrifft eine bestimmte Ausgestaltung von Mobilfunkgeräten, mit der über die Berechtigung des jeweiligen Geräts zum Zugriff auf einen Telekommunikationskanal entschieden werden soll. Dabei soll einerseits die Belastung dieses Kanals, andererseits ein möglicherweise bestehender "Vorrang" des jeweiligen Mobilfunkgeräts berücksichtigt werden. Im Ergebnis soll eine optimale Verteilung der Ressourcen des Telekommunikationsnetzes auf die teilnehmenden Mobilfunkgeräte erreicht werden.

Die Beklagten sind der finnische Mobilfunkhersteller Nokia und dessen deutsche Tochtergesellschaft. Zwischen ihnen und der Klägerin besteht im Hinblick auf das Klagepatent kein Lizenzvertrag. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die zwingenden Vorgaben des UMTS-Standards schrieben eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents vor, so dass standardkonforme Mobiltelefone notwendig in den Schutzbereich des Patents fielen; die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen UMTS-fähigen Mobiltelefone seien daher patentverletzend. Die Beklagten stellten die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents durch den UMTS-Standard in Abrede. Außerdem machten sie vertrags- und kartellrechtliche Einwendungen geltend.

Das LG gab der Klage weitestgehend statt. Es war der Ansicht, es liege eine Verletzung des Klagepatents in seiner erteilten Fassung durch die standardkonformen Mobiltelefone der Beklagten vor. Während des Berufungsverfahrens hatte die Klägerin im parallel laufenden Einspruchsverfahren anstelle der bisherigen Patentansprüche einen geänderten Patentanspruch eingereicht. Diesen sah die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts für gewährbar an. Den geänderten Patentanspruch machte die Klägerin sodann im Berufungsverfahren zur Grundlage ihrer Verletzungsklage.

Das OLG hat daraufhin das Urteil des LG abgeändert und die Patentverletzungsklage abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Gründe:
Der UMTS-Standard macht von der technischen Lehre des geänderten Patentanspruchs in einem entscheidenden Punkt keinen Gebrauch. Außerdem liegt auch keine Verletzung des geänderten Patentanspruchs mit äquivalenten Mitteln vor. Insofern hatte bereits das LG Mannheim in jüngeren Urteilen, die dasselbe Patent betrafen, entschieden.

Da es bereits an einer Benutzung der technischen Lehre des (geänderten) Klagepatents durch den UMTS-Standard fehlte, kam es auf die weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere auch auf die Relevanz ihres Vortrags, die neuerdings vertriebenen Mobilfunkgeräte seien in einer die Patentverletzung ausschließenden Weise geändert worden, nicht mehr an.

OLG Karlsruhe PM v. 9.7.2014
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