16.04.2021

Keine urheberrechtliche Verletzung durch Online-Musikdienst "Flatster"

Da allein die Kunden des sog. Internet-Musikanbieters ("Flatster") die Tatherrschaft über den Vervielfältigungsvorgang ausüben, scheidet eine unmittelbare oder mittelbare Täterschaft des Internetdienstes aus. Für eine Mittäterschaft fehlt es aufgrund des vollständig automatisierten Verfahrens an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken des Unternehmens mit den Nutzern.

OLG Köln v. 8.1.2021 - 6 U 45/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Tonträgerindustrie. Die Beklagte betreibt einen sog. Internet-Musikanbieter. Sie bietet auf ihrer Website www.flatster.com registrierten Kunden an, sich Musiktitel auszusuchen und ihre Titelauswahl in einer Wunschliste zu speichern. Sie gibt weiter an, dass sodann die Sendung eines Musiktitels mitgeschnitten werde, sobald dieser in einem angeschlossenen Webradio gespielt werde. Eine Kopie werde dann in einem Speicherplatz des Kunden abgelegt, von wo aus die Musikaufnahmen wiedergegeben und heruntergeladen werden könnten. Hierfür bietet die Beklagte drei Tarifvarianten an. Daneben gibt es das Testangebot "flatstar FREE", bei dem 20 Songs aus einem bestimmten eingeschränkten Bereich gratis bezogen werden können.

Anfang 2019 überprüfte die Ermittlungsfirma pro Media GmbH im Auftrag der Klägerin den Dienst der Beklagten. Hierzu meldete sich ein Zeuge über ein zuvor von ihm eingerichtetes Nutzerkonto bei dem Dienst der Beklagten an und suchte nach Titeln des Künstlers Thomas Anders. Sodann nahm er die 14 streitgegenständlichen Titel in seine Wunschliste auf. Kurz darauf meldete er sich erneut bei dem Dienst der Beklagten an und stellte fest, dass 13 Titel als Mp3 Dateien zum Herunterladen bereitstanden. Zwei Tage später stand auch der weitere Titel zum Herunterladen bereit. Die Tonaufnahmen waren vollständig, ohne jegliche Unterbrechungen durch Moderation, Werbung, Nachrichten etc. und wiesen eine gleichbleibend gute Qualität von 192 kBit/s auf.

Die Klägerin war der Ansicht, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Tonaufnahmen des Künstlers Thomas Anders auf dem Musikalbum mit dem Titel "Ewig mit dir" zustünden. Ohne ihre Zustimmung sei die Nutzung selbst dann, wenn die technische Funktionsweise tatsächlich der Beschreibung der Beklagten entspreche, nicht zulässig. Sie mahnte die Beklagten ab und forderte sie in Bezug auf die streitgegenständlichen Musiktitel zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung und Zahlung der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 100.000 € auf. Es erfolgte jedoch keine Reaktion und die Titel waren weiterhin bei der Beklagten verfügbar.

Das LG hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Allerdings wurde aufgrund der mit der Sache aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen und im Interesse der Rechtsvereinheitlichung durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitlinien die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG; die Annexansprüche auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung, Auskunftserteilung und Erstattung der Abmahnkosten folgen dem Schicksal des Unterlassungsanspruchs. Es steht zwar in zweiter Instanz außer Streit, dass der Klägerin an den streitgegenständlichen Musiktiteln das nach § 16 UrhG geschützte Vervielfältigungsrecht und das nach § 19a UrhG geschützte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zustehen, die Beklagten haben jedoch diese Rechte der Klägerin nicht widerrechtlich verletzt.

Da allein die Kunden der Beklagten die Tatherrschaft über den Vervielfältigungsvorgang ausüben, scheidet eine unmittelbare oder mittelbare Täterschaft der Beklagten aus. Für Mittäterschaft fehlt es aufgrund des vollständig automatisierten Verfahrens an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken der Beklagten mit den Nutzern (vgl. BGH-Urt. v. 5.3.2020, Az.: I ZR 32/19). Für eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe fehlt es bereits an einer rechtswidrigen Haupttat. Außerdem ist der erforderliche Gehilfenvorsatz nicht feststellbar.

Dass die Beklagte mit ihrem streitgegenständlichen Angebot in einem unmittelbaren Wettbewerb zur Klägerin stehen mag, ist ohne Belang. Abzustellen ist im Rahmen der für eine Beihilfehandlung zunächst erforderlichen Haupttat allein auf die Nutzer, die als "Täter" / Hersteller der Vervielfältigungsstücke zwar in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin eingreifen, sich aber auf die Privatkopieschranke berufen können. Warum bei der Anwendung des Drei-Stufen-Tests - systemwidrig - auch die funktionale Rolle des Dienstes und dessen Folge für die Rechteinhaber Berücksichtigung finden sollte, ist von der Klägerin nicht näher begründet worden. Soweit die Klägerin auf die VCAST-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 29.11.2017, C-265/16) verweist, weicht diese in tatsächlicher Hinsicht wesentlich vom streitgegenständlichen Sachverhalt ab.
Justiz NRW
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