17.04.2018

Keine Verbandsklagebefugnis für Anlegerschutzverein

Einem in Berlin ansässigen Verein, der sich insbesondere um die Interessen von Anlegern notleidend gewordener geschlossener Immobilienfonds kümmert, kommt keine Verbandsklagebefugnis zu. Diese hätte es ihm ermöglicht, Verbandsklagen im Verbraucherschutzinteresse gegen Wettbewerbsverstöße im Kapitalmarktbereich zu erheben.

OVG Münster 16.4.2018, 4 A 1621/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Jahr 2010 bei dem Bundesamt für Justiz die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem UKlaG beantragt, die Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage zur Geltendmachung von Verbraucherschutzinteressen ist. Dies hatte das Bundesamt unter Verweis auf eine mögliche Interessenkollision abgelehnt.

Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Berufung hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Die Revision zum BVerwG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nach dem UKlaG nicht.

Es erscheint aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher, auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird. Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung zur tatsächlichen sachgerechten Erfüllung der Verbraucherschutzaufgaben soll Interessenkollisionen vermeiden, die dazu führen könnten, dass andere - insbesondere gewerbliche - Interessen als der Verbraucherschutz ausschlaggebend für das Handeln des Vereins sind.

Deswegen darf die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht in nennenswertem Maße eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter dienen; dies entspricht auch europarechtlichen Vorgaben. Angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Vereinstätigkeit und seine Verbindung zu einer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, die im wechselseitigen finanziellen Interesse besteht, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein auch den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei dient.

OVG Münster PM vom 17.4.2018
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