Keine Vergütungspflicht für Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen
BGH 18.6.2015, I ZR 14/14Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen.
Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen. Im August 2003 schlossen die Parteien einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung einräumte.
Im Dezember 2012 erklärte der Beklagte der Klägerin die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags. Diese begründete er damit, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des EuGH vom 15.3.2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum von Juni 2012 bis Mai 2013 geschuldeten Vergütung von rd. 114 € in Anspruch.
Das AG gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rd. 62 € nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem LG ohne Erfolg. Das LG nahm an, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum von Juni 2012 bis Dezember 2012 i.H.v. rd. 62 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten im Dezember 2012 beendet worden. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, da der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten im Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des EuGH vom 15.3.2012 entfallen ist. Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen ist demzufolge im Allgemeinen - und so auch bei dem Beklagten - nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig.
Die Parteien hatten den Lizenzvertrag im August 2003 in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG sieht, die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 S. 1 Fall 1 UrhG) und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).
Dem Urteil des EuGH ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Der EuGH hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.
Der BGH ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt stimmt darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem EuGH seinerzeit vorgelegen hatte.
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