Keine Verletzung der "GOLDBÄREN"-Marke durch den Lindt-Teddy
OLG Köln 11.4.2014, 6 U 230/12Die Klägerin vertreibt Fruchtgummi in Bärenform und ist u.a. Inhaberin der Wortmarken "GOLDBÄR" und "GOLDBÄREN". Die Beklagten vertreiben u.a. seit März 2011 in Goldfolie verpackte Schokoladenfiguren in Bärenform, die eine rote Schleife um den Hals tragen. Die Klägerin sah darin eine Verletzung der für sie eingetragenen Marken. Schließlich sei die Ausgestaltung des Lindt-Teddys nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes "GOLDBÄR". Die Beklagten waren der Ansicht, der Lindt-Teddy stelle lediglich eine logische und einheitliche Fortsetzung ihrer eigenen Produktlinie dar, wobei sich die Aufmachung vor allem an dem "Goldhasen" orientiere.
Das LG gab der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG nun das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 MarkenG noch einen Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 1 MarkenG bzw. einen Schadenersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG.
Die Verletzung einer Wortmarke wie "Goldbär" durch eine dreidimensionale Figur wie den Schoko-Teddy kann dann vorliegen, wenn die Bezeichnung "Goldbär" die für den Verbraucher naheliegende, ungezwungene, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur ist. Dies konnte hier allerdings nicht festgestellt werden. Denn der Gesamteindruck des Schoko-Teddys setzt sich nicht allein aus Form und Farbe zusammen. Maßgeblich sind vielmehr auch der Aufdruck der Bezeichnung "Lindt" nebst Logo bzw. der Aufdruck "Lindt-Teddy". Diese Merkmale werden vom Käufer in besonderem Maße als Herkunftsnachweis auf die Beklagte bezogen, zumal sich das Produkt in seiner Gesamtgestaltung an den als Produkt der Beklagten bekannten "Goldhasen" anlehnt.
Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten ihr Produkt an die Marke der Klägerin angenähert hatte, um Qualitätsvorstellungen, die der Verkehr mit dem Begriff "Goldbären" verbindet, in unlauterer Weise für sich auszunutzen. Hiergegen sprach bereits, dass die Beklagten selbst bekannte Hersteller im Süßwarensegment sind und sich das beanstandete Produkt in ihre eigene Produktlinie einfügt.
Allerdings hat der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, da insbesondere die Frage, wann eine Überkreuzkollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung angenommen werden kann, grundsätzlicher Natur ist.