31.08.2012

Keine Verwechslungsgefahr zwischen dapd und dpa

Die dapd nachrichtenagentur GmbH darf mangels Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung "dpa" weiterhin die Abkürzung "dapd" im Namen führen. Es besteht keine Gefahr, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums hinter der Bezeichnung "dapd" die "dpa" vermuten könnten.

OLG Hamburg 28.8.2012, 406 HKO 73/12
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind Nachrichtenagenturen. Die klagende dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH tritt seit langem unter der Abkürzung "dpa" auf. Die beklagte Konkurrentin, die dapd nachrichtenagentur GmbH, führt das Agenturkürzel "dapd" erst seit 2010. Die Klägerin sieht in der Verwendung der Buchstabenfolge "dapd eine bewusste und zielgerichtete Annäherung an die bekannte Abkürzung "dpa". Mit ihrer Klage beantragte sie, es der Beklagten zu verbieten, weiterhin die Bezeichnung "dapd" zu führen.

Das LG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte verletzt mit der Verwendung der Abkürzung "dapd" keine Firmen- und Markenrechte der Klägerin. Es besteht keine Gefahr, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums hinter der Bezeichnung "dapd" die "dpa" vermuten könnten.

Zwar waren hier für die Annahme einer Verwechslungsgefahr eher geringe Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen, denn die Parteien vertreiben unter ihren Vergleichszeichen identische Dienstleistungen; außerdem verfügte die langjährig genutzte Marke dpa über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Dennoch besteht im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr. Eine klangliche Verwechslung wird schon dadurch ausgeschlossen, dass eine dreisilbige Buchstabenfolge ("depeah") einer viersilbigen Folge ("deahpede") gegenübersteht.

Im Schriftbild beginnen zwar beide Vergleichszeichen mit dem Buchstaben "d". Die besondere Bedeutung eines übereinstimmenden Zeichenanfangs für die Verwechslungsgefahr wird aber dadurch gemindert, dass das "d" in "dpa" bekanntlich für "deutsche" und damit den Sitz und die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland steht. Die Übereinstimmung der Bezeichnungen deutet hier also lediglich auf denselben Sitz bzw. Tätigkeitsbereich hin. Im Übrigen stimmt das ebenfalls für die Verwechslungsgefahr besonders bedeutsame Ende der Vergleichszeichen nicht überein.

Weiter unterscheiden sich sowohl die Zeichenlänge als auch Buchstabenabfolge. Und schließlich ist auch die übereinstimmende durchgehende Verwendung von Kleinbuchstaben im Geschäftsleben allgemein und speziell im Bereich der Nachrichtenagenturen (rtr, epd, ddp) weit verbreitet und daher wenig markant. Wer von einer unter "dapd" betriebenen Nachrichtenagentur erfährt, wird zwar vielfach an die Klägerin denken, dies aber nicht aufgrund der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen, sondern weil die Klägerin die bekannteste deutsche Nachrichtenagentur betreibt.

OLG Hamburg PM vom 28.8.2012
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